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E-Rezept: Was erwartet die Apotheken?
Gematik-Projektleiter erläutert, wie die Gematik-App umgesetzt werden soll
Die Spezifikationen für die Gematik-App, die für den Transport des E-Rezepts nötig ist, liegen bereits seit Juni vor. Am 1. Juli 2021 soll der Startschuss für die elektronischen Verordnungen fallen, ab 2022 werden diese zur Pflicht – zunächst nur für Medikamente, die ein Arzt auf einem Muster 16 einem gesetzlich Versicherten verschreibt. In Stufe zwei soll dann das E-Rezept zum Beispiel für Betäubungsmittelverordnungen, T-Rezepte und Gesundheitsapps umgesetzt werden. Zudem seien die Partner des Bundesmantelvertrags aufgefordert, ein Konzept für ein digitales Grünes Rezept vorzulegen. Bis Jahresbeginn 2022 sollen auch Privatversicherte ihre Verordnungen elektronisch übermitteln können. In Stufe drei kommen Heil- und Hilfsmittel dazu.
Und so läuft der Prozess von der Verordnung bis zur Abrechnung nach Gematik-Plan ab: Zunächst stellt der Arzt in seiner Praxissoftware ein E-Rezept aus und signiert es mithilfe seines elektronischen Heilberufsausweises (HBA). Per Gematik-App kann der Versicherte seine Verordnung in der Telematikinfrastruktur (TI) einsehen. Er hat dann die Möglichkeit, das Rezept zu löschen, direkt in einer Präsenzapotheke einzulösen oder über eine Weiterleiten-Funktion an eine Apotheke seiner Wahl zu übermitteln. Die Apotheke liest den 2D-Code aus und beliefert die Verordnung.
Auch die Abrechnung mit den Krankenkassen soll künftig digital erfolgen, betonte Neumann. Dies gelte auch für den Fall, dass ein Versicherter die App nicht nutzen möchte, sondern sich sein Rezept in der Praxis ausdrucken lässt. Denn sobald der Code abgescannt ist – egal, ob vom Smartphone oder vom Papier – sind alle nötigen Informationen im Warenwirtschaftssystem der Apotheke gespeichert. Die exakten Regeln für die Abrechnung aufzustellen, liegt allerdings in den Händen des Deutschen Apothekerverbands (DAV) und des GKV-Spitzenverbands.
Wie steht es um die Verfügbarkeitsanfrage?
Bereits bekannt ist, dass Patienten vor der Rezepteinlösung über die App eine elektronische Anfrage in der Apotheke stellen können, ob diese ihr Präparat vorrätig hat. Das hatte unter den Apothekern für Irritationen gesorgt: Wird die App auf alle Warenbestände des jeweiligen Betriebs zugreifen können? Wird bei der Abfrage auch ein eventuell bestehender Rabattvertrag berücksichtigt? Und was ist mit dringend benötigten Arzneimitteln, für die das Rabattpräparat nicht vorrätig ist, aber eine Akutversorgung möglich wäre? Neumann versuchte, diese Bedenken zu zerstreuen: Es würden alle für die Belieferung relevanten Daten, etwa die Krankenkasse des Versicherten, der Rezepttyp und vom Arzt gesetzte Aut-idem-Kreuze, übermittelt. Darüber hinaus habe der Patient die Option, bei speziellen Wünschen zusätzlich eine Freitext-Nachricht an die Apotheke zu schicken. Dazu müsse er in der App die zu beliefernde Verordnung plus seine Wunschapotheke auswählen und die Verfügbarkeitsabfrage starten. Neumann betonte, dass diese Abfrage unverbindlich erfolge. „Erst wenn der Zugriffslink für das Rezept übermittelt ist, haben Sie Rechtssicherheit, dass Sie die Verordnung am Ende des Tages auf jeden Fall beliefern werden.“
Was den Zugriff auf das Warenwirtschaftssystem betrifft, hielt sich Neumann bedeckt. Automatische Prozesse sollen bei der Verfügbarkeitsabfrage lediglich „unterstützen“, so der Projektleiter. Der Versicherte erhalte ausdrücklich keine Einsicht in das komplette Warenlager. Auch bekomme er angezeigt, wann sein Arzneimittel verfügbar wäre, falls es nicht an Lager ist. Bei der konkreten Ausgestaltung der Abfrage setzt Neumann auf die Mithilfe der Apotheker.
Hat sich der Patient für eine Apotheke entschieden, die sein E-Rezept beliefern soll, kann er den Zugriffslink an den Betrieb seiner Wahl übermitteln. Auch eine Auswahl, ob er das Medikament selbst abholt oder per Botendienst oder Versand beziehen möchte, ist vorgesehen. Bei Abholung gilt: Eine Authentifizierung, dass es sich tatsächlich um denjenigen handelt, für den das E-Rezept ausgestellt wurde, ist nicht nötig. „Sie brauchen sich keinen Ausweis zeigen lassen“, unterstrich Neumann.
Da beim E-Rezept das Kürzeln durch den Abgebenden bzw. den verantwortlichen Apotheker, wie beim Muster 16 üblich, entfällt, ist eine neue Form der Signatur für die Abrechnung erforderlich. Beliefert die Apotheke die Verordnung ohne Änderung, also auch ohne zu substituieren, soll dies direkt im Warenwirtschaftssystem erfolgen. Bei Substitution oder anderen Änderungen an der Medikation sei der HBA des Apothekers für die Signatur nötig.
Die neuen Abläufe verlangen den Apotheken auch angepasste Arbeitsabläufe ab. So fielen im Backoffice neue Aufgaben an. Dafür werde sich die Zahl der telefonischen Anfragen und Faxe spürbar verringern, so Neumann. Und auch fehlerhafte oder unlesbare Verordnungen dürften weitgehend der Vergangenheit angehören. Für weitere Information empfiehlt Neumann die von der Gematik betriebene Website www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de. |
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