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Bald weniger Meldepflichten für Blutprodukte?
Bundesrat gibt grünes Licht für Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Im Zuge der Entscheidung, den Vertriebsweg für Hämophilie-Produkte in die Apotheken zu verlagern, wurden mit dem GSAV auch die Dokumentationspflichten bei der Abgabe von Blutprodukten geändert und eine Meldepflicht der Apotheke gegenüber dem verschreibenden Arzt eingeführt. Die Meldepflicht soll gewährleisten, dass dem Arzt weiterhin alle für die Meldung an das Deutsche Hämophilieregister relevanten Behandlungsdaten vorliegen. Allerdings wurde sie nicht auf Hämophilieprodukte beschränkt, wie es laut Gesetzesbegründung eigentlich angedacht war. Vielmehr sind nun alle Blutprodukte erfasst, für die die Apotheke nach § 17 Abs. 6a ApBetrO dokumentationspflichtig ist. Die Länder hatten dies schon im GSAV-Verfahren moniert und per Entschließungsantrag „zur Prüfung und gegebenenfalls Rückführung der Meldepflichten der abgebenden Apotheke auf das notwendige Maß“ gebeten. Auch die ABDA hatte diese Forderung aufgestellt. Nun nutzten die Länder die Chance, direkt in der Apothekenbetriebsordnung nachzubessern. Wie es der Gesundheitssauschuss der Länderkammer empfohlen hatte, stimmte das Plenum einer entsprechenden Klarstellung – sowie einer weiteren – in der Apothekenbetriebsordnung zu.
Sumatriptan wird OTC
Die Verordnung sieht zudem Änderungen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung vor. So wird Sumatriptan zur oralen Anwendung in der Stärke 50 mg aus der Verschreibungspflicht entlassen. Eine entsprechende Empfehlung hatte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht zuletzt 2019 abgegeben.
Ein erster Versuch, bei dem der OTC-Switch für orales und nasales Sumatriptan sowie orales Zolmitriptan angedacht war, scheiterte im Jahr 2013 im Bundesrat. Mehr zu der neuen OTC-Option Sumatriptan können Sie in unserem Beitrag zu Triptanen ab Seite 42 in dieser Ausgabe lesen. |
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