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DAZ aktuell
„Überschießende“ Meldepflichten für Blutprodukte
Änderung der Apothekenbetriebsordnung empfohlen
Die Änderung betrifft § 17 Abs. 6a Satz 2 ApBetrO. Hier geht es um Angaben, die eine Apotheke dem Arzt „beim Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ zukommen lassen muss. Die erweiterte Meldepflicht wurde im Zuge des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) eingeführt. Denn mit diesem wurde auch der Vertriebsweg für Hämophilie-Produkte in die Apotheke verlegt.
Schon im vergangenen Jahr hatte der Bundesrat die Bundesregierung per Entschließungsantrag „um Prüfung und gegebenenfalls Rückführung der Meldepflichten der abgebenden Apotheke auf das notwendige Maß“ bei Blutzubereitungen gebeten. Denn die Meldepflicht ist eben nicht auf Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie begrenzt, wie in der Gesetzesbegründung beabsichtigt, sondern gilt für alle Blutprodukte. Auch die ABDA hat in ihrer Stellungnahme zur jetzt vorliegenden Änderungsverordnung – und schon zuvor – diese „überschießende Meldepflicht“ bemängelt. Damit stehen die Chancen gut, dass diese Änderung kommt. |
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