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PDSG: BVVA erfreut über neues Abspracheverbot

Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz wird § 11 Apothekengesetz neu formuliert. Das hier geregelte Zuweisungs- und Absprache­verbot zwischen Apotheken und Ärzten und anderen mit Heilkunde befassten Personen wird auf Dritte erstreckt und umfasst jetzt auch ausdrücklich das eRezept. Kurz vor der Beschlussfassung im Bundestag wurde zudem klargestellt, dass dieses Abspracheverbot nicht für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Vereinbarungen gilt. Im Blick hatte der Gesetzgeber dabei insbesondere Apotheken mit Heimversorgungsverträgen. Diese Nachbesserung erfreut vor allem den Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA). Der BVVA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim erklärte: „Wir stehen uneingeschränkt hinter der Einbeziehung elektronischer Rezepte, ausländischer Versandapotheken und der Rezeptmakelei durch Dritte in das Zuweisungsverbot. Durch die Klarstellung ist sichergestellt, dass die Zusammenarbeit der Versorgungsapotheker mit Pflege­einrichtungen und behandelnden Ärzten dadurch nicht behindert wird. Darauf haben wir seit Langem hingewirkt.“

Mehr Flexibilität in der Approbationsordnung

Am 3. Juli wurde die „Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist damit am 4. Juli in Kraft getreten. Die Verordnung entspricht inhaltlich weitgehend dem Referentenentwurf. Nachgebessert wurde bei der Famulatur: So wird nun unabhängig von bestimmten Rahmenbedingungen die Option eröffnet, kürzere Abschnitte als vier Wochen zu absolvieren, sofern die epidemische Lage das erfordert. Dafür hatten sich ABDA und der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) in ihren Stellungnahmen eingesetzt. Die Anregung der ABDA, Prüfungsämtern einen Ermessensspielraum zuzugestehen, damit Studierende zum 1. Staatsexamen zugelassen werden können, auch wenn sie ihre Famulatur noch nicht ganz absolvieren konnten, wurde nicht aufgegriffen. Vielmehr stellt die Verordnung klar, dass die Famulatur in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum ersten Prüfungsabschnitt abgeleistet werden muss.

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