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DAZ aktuell
Maske ist in jedem Fall Pflicht!
Berliner Kunden und Apothekenteams müssen sie auch bei Plexiglasscheiben tragen
In Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr ist die Maskenpflicht laut der geltenden Berliner Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorgeschrieben – so auch in Apotheken. Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen Kunden und Personal eine Plexiglasscheibe angebracht ist oder nicht. Das geht aus der Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit auf eine schriftliche Anfrage des FDP-Abgeordneten Stefan Förster zum Thema „Mundschutzpflicht in Berlin – Jeder wie er möchte?“ hervor.
Wörtlich heißt es dort: „Eine Ausnahme für den Fall, dass zwischen den Kundinnen und Kunden und dem Personal eine Plexiglasscheibe oder eine ähnliche Vorrichtung angebracht ist, ist nicht vorgesehen.“
Die Pflicht, unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, gilt in Berlin bereits seit Ende April. In seiner Antwort an den FDP-Politiker Förster weist der Senat darauf hin, dass die Bezirke die Pflicht durchsetzen müssen. Bei einer Ordnungswidrigkeit würden bis zu 25.000 Euro fällig.
Lage in den Bundesländern höchst unterschiedlich
DAZ.online hatte sich bereits vor einigen Wochen zur Lage in den einzelnen Bundesländern umgehört – schließlich gilt in jedem Land eine andere Verordnung zur Maskenpflicht. Und auch was die Maskenpflicht trotz anderer Schutzvorkehrungen betrifft, ist die Lage höchst unterschiedlich. In Bayern gilt z. B. die Pflicht für alle Mitarbeiter zu jeder Zeit – selbst im Backoffice. Auch für die Ladeninhaber stehen Strafen von bis zu 5000 Euro an, wenn dagegen verstoßen wird.
In anderen Bundesländern können Apothekenmitarbeiter dagegen auf die Maske verzichten, wenn sie beispielsweise eine Plexiglasscheibe installiert haben. Auffällig ist, dass die Berliner Apothekerkammer offenbar eine andere Auffassung der Verordnung hat als der Senat. Denn gegenüber DAZ.online teilte ein Kammersprecher Ende April mit: „Nach unserer Auffassung gilt die Empfehlung des § 2 Abs. 2 auch für Apotheken, allerdings nur insoweit, als der erforderliche Schutz nicht auf andere Weise, z. B. durch Plexiglasscheiben, gegeben ist. Bei der Bedienung an einem entsprechend ausgestatteten HV-Tisch ist das Tragen einer Maske folglich nicht erforderlich.“
Allerdings hatte die Kammer dieses Statement veröffentlicht, als die Pflicht zum Maskentragen im Einzelhandel in Berlin noch nicht publik war. |
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