DAZ aktuell

Regierung hält an E-Rezeptpflicht ab 2022 fest

Bundesregierung lehnt Vorschläge der Länder rund ums E-Rezept ab

ks/cm | Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) kommt voran. Diese Woche Mittwoch – nach Redaktionsschluss dieser DAZ – fand die Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zu dem Gesetzesvorhaben statt. Zuvor hatte die Bundesregierung die meisten Änderungswünsche aus den Ländern abgelehnt, darunter auch den, im geplanten erweiterten Zuweisungsverbot Raum für weitere Ausnahmen zu schaffen.

Am 15. Mai hatte der Bundesrat seine Stellungnahme zum PDSG beschlossen. Darin fordert er die Bundesregierung auf, an zahlreichen Stellen nachzubessern. 33 Punkte sprechen die Länder an, insbesondere haben sie datenschutzrechtliche Bedenken. Doch die allermeisten Einwände hat die Regierung in ihrer Gegenäußerung zurückgewiesen. Lediglich vier Vorschlägen zu Formulierungsänderungen stimmt sie zu. Zwei weiteren sichert sie die Prüfung zu. Hier geht es etwa um die Konkretisierung der Aufgaben der „koordinierenden Stelle“ für Nutzer der Telematikinfrastruktur, die die Gematik einrichten soll, unter anderem um Auskunft über ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zu geben.

Abblitzen ließ die Regierung die Länder hingegen beim für Apotheken relevanten Thema Makel- und Zuweisungsverbot für E-Rezepte. Der Bundesrat hatte eine Definition gesetz­licher, an der Versorgungsrealität orientierter Ausnahmesituationen gefordert, in denen gestattet sein soll, ein Rezept direkt an eine Apotheke zu übermitteln. Zudem sollten Versicherte auch weiterhin die Wahl zwischen Papier- und E-Rezept haben. In der Gegenäußerung heißt es nun, die geplante Regelung zum Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot stehe bestimmten, für den Versorgungsalltag wichtigen Praktiken, nicht entgegen. So bleibe es zum Beispiel weiterhin erlaubt, dass der Verordner auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten das Rezept an dessen Wunschapotheke schickt. Zudem schließen die genannten „medizinischen“ Ausnahmegründe nach Auffassung der Bundesregierung die Sicherstellung der Versorgung mit be­nötigten Arzneimitteln in den Fällen ein, in denen ein Patient Betreuung benötigt. „Eine entsprechende Entscheidung ist immer vom Einzelfall abhängig, das heißt von der individuellen Patientin oder dem individuellen Patienten in der jeweiligen konkreten Situation mit ihrer oder seiner jewei­ligen Erkrankung.“

Foto: imago images/IPON

Bundeskanzlerin Angela Merkel während einer Regierungserklärung im Bundestag.

Zustimmungspflicht könnte Makelverbot aushöhlen

Eine vorherige, in einem System der Rechteverwaltung zu hinterlegende Zustimmung der Patienten, wie sie die Länder gefordert hatten, ist aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführend. „Sie wäre sogar kontraproduktiv, wenn sich dadurch Zuweisungen von Verordnungen standardisieren und verbotene Makelaktivitäten – beabsichtigt oder unbeabsichtigt – einschleichen würden“, schreibt sie. „Zusätzlich wäre die geforderte obligatorische Zustimmung und deren Verwaltung mit erheblichem bürokratischem Aufwand für die Ärztinnen und Ärzte sowie die Patientinnen und Patienten verbunden, der aus fachlicher Sicht nicht notwendig ist.“

Auch von der E-Rezeptpflicht ab 1. Januar 2022 will die Regierung nicht abrücken. Die Vorteile der Digitalisierung seien nur dann im Sinne der Verbesserung der Arzneimitteltherapie­sicherheit vollumfänglich nutzbar, wenn neben den Leistungserbringern auch die Versicherten zur Nutzung der digitalen Anwendungen verpflichtet seien. „Ein Nebeneinander beider Verfahren (elektronisch und Papierform) würde zudem eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Leistungserbringer bedeuten, die je nach Wunsch des Versicherten ein Papierrezept unterschreiben oder ein elektronisches Rezept digital signieren müssten“, heißt es in der Stellungnahme. Die Regierung weist zudem darauf hin, dass Versicherte ein Wahlrecht darüber erhalten, ob sie die für die Einlösung des E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten (Zugangstoken) medienbruchfrei elektronisch oder als Ausdruck in Papierform erhalten möchten.

Nun stehen noch die abschließende Beratung des PDSG im Bundestag sowie ein weiterer Durchgang im Bundesrat an. Zustimmungspflichtig ist das Gesetz aber nicht. |

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