DAZ aktuell

Versorgung Opioidabhängiger während der Corona-Krise

jb | Neben neuen Formen der Ver­gütung sowie mehr Spielraum beim Austausch nicht vorrätiger und nicht lieferbarer Arzneimittel sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auch Erleichterungen der Apotheken bei der Versorgung Opioidabhängiger mit Substitutionsmitteln vor (S. 85). Die Ausnahmen zielen zum einen darauf ab, die Kontakte zu reduzieren, aber auch, die Kontinuität der Versorgung zu sichern, etwa bei Erkrankungen des Personals.

Die temporären Ausnahmen vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) sehen z. B. vor, dass auch suchtmedizinisch nicht qualifizierte Ärzte ausnahmsweise mehr als zehn Patienten mit Substi­tutionsmitteln behandeln dürfen – und das auch ohne die übliche zeit­liche Beschränkung. Außerdem ist es nun möglich, Substitutionsmittel, die eigentlich „zum unmittelbaren Verbrauch“ bestimmt sind, für bis zu sieben Tage zu verschreiben. Normalerweise geht das bei Pa­tienten mit Sichtbezug nur für zwei Tage bzw. übers Wochenende und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage, höchstens jedoch für fünf Tage.

Auch wird die Limitierung auf eine Verschreibung pro Woche bei eigen­verantwortlicher Einnahme der Sichtbezug-Patienten aufgehoben. Nun sind innerhalb einer Kalender­woche bis zu vier Verschreibungen möglich, jedoch nur eine am Tag. Zudem können Substitutionsverschreibungen abweichend von den üblichen Regeln derzeit auch ohne persönliche ärztliche Konsultation an den Patienten ausgehändigt werden.

Solange die Verordnung in Kraft ist – das ist längstens bis zum 31. März 2021 der Fall – können Substitutionspatienten auch ausnahmsweise durch den Botendienst der Apotheke zu Hause mit den benötigten Arzneimitteln versorgt werden. Hierzu merkt die ABDA in ihrer Praxis-Kommentierung an, dass das nur gilt, sofern eine Sichtvergabe in der Apotheke nicht angemessen gewährleistet werden kann, etwa weil das erforderliche Personal nicht vorhanden ist oder durch die ­Corona-bedingte Umstellung von Betriebsabläufen die Sichtvergabe nicht mehr ordnungsgemäß in den Betriebsräumen durchgeführt werden kann. Soll der Patient im Botendienst versorgt werden, muss der substituierende Arzt mit der Apotheke eine ausdrückliche Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 BtMVV schließen. Die ABDA gibt außerdem zu bedenken, dass in diesem Fall an die Qualifikation des Boten der Apotheke hohe Anforderungen zu stellen sind. Es erscheine höchst fraglich, nicht­pharmazeutisches Personal für solche Botendienste einzusetzen.

Eine weitere apothekenrelevante Ausnahme besteht darin, dass aktuell auch im Bereich der Substitution Notfallverordnungen möglich sind – also eine Verordnung und Belieferung auf einem „normalen“ entsprechend gekennzeichneten Rezept. Das BtM-Formular wird dann nachgereicht. Normalerweise sind Substitutionsmittel hier ausgenommen. Außerdem sind BtM-Verordnungen grundsätzlich auch auf „fremden“ Rezepten möglich, also von einem anderen Arzt als dem, der sie bei der Bundesopiumstelle angefordert hat. Regulär geht das nur im Vertretungsfall.

Neben diesen Ausnahmen der BtMVV wurde im Betäubungsmittelgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass öffent­liche Apotheken oder Krankenhausapotheken sich im Notfall, also im Falle eines „nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs für die Behandlung von Patienten“, gegenseitig mit BtM versorgen, ohne dass sie dafür wie sonst eine Erlaubnis brauchen. |

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