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DAZ aktuell
Vergütung klar, Kennzeichnung unklar
Auch die PKV honoriert den Botendienst / DAV und Kassen verhandeln über Sonderkennzeichen
Am 22. April ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten (S. 85). Damit gelten zahlreiche Ausnahmen für die Arzneimittelabgabe in der Apotheke. Ist das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig, haben Apotheken eine weiten Spielraum, um den Patienten dennoch möglichst sofort zu versorgen. Und dabei müssen sie nicht einmal eine Retaxation fürchten.
Schätzen dürften die Apotheken aber auch, dass sie für den Botendienst eine finanzielle Anerkennung bekommen – wenngleich diese Regelung nur bis längstens 30. September 2020 gelten wird. Fünf Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Lieferort und Tag können sie bei den Krankenkassen abrechnen, wenn sie einem Patienten Arzneimittel liefern. In einigen Apotheken war man sich anfangs offenbar unsicher, ob dies auch für Lieferungen an Privatversicherte oder Selbstzahler gilt. Die Antwort ist aber eindeutig: Ja, auch für sie kann der Botendienst abgerechnet werden, denn es geht hier um eine Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung – und die gilt bekanntlich auch für die Preisberechnung der PKV. Anders sieht es bei den 250 Euro aus, die die Apotheken einmalig als Anschubfinanzierung für den Botendienst berechnen können. Diese gehen laut Verordnung ausdrücklich nur zulasten der GKV.
Sonder-PZN fehlt noch
Auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) bestätigt auf Nachfrage: „Für die Versorgung von Selbstzahlern (Privatversicherten) kann seit dem 22. April 2020 pro Abgabe im Rahmen des Botendienstes einmalig ein Betrag von 5,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Ansatz gebracht werden. Er ist bei der Taxation des Rezeptes gesondert auszuweisen (z. B. als „Sonderentgelt Botendienst Pandemie“).“
Möglich ist also offenbar auch eine andere Kennzeichnung. Der PKV-Verband erklärte jedenfalls auf Nachfrage, es gebe diesbezüglich keine Vorgaben seitens der PKV. Allerdings erklärte die PKV-Sprecherin: „Wir gehen davon aus, dass auch bei privat Versicherten die zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband zu beschließende Sonder-PZN zum Einsatz kommen wird.“
Noch mangelt es an genau dieser Sonder-PZN. Wie genau die Abrechnung der Extra-Vergütung erfolgen soll, wollen DAV und GKV-Spitzenverband bis zum Ende dieser Woche klären. Am 30. April sollen die Apotheken informiert werden, damit sie am 1. Mai ihre Monatsabrechnungen für April über die Apothekenrechenzentren an die Krankenkassen geben können. Bis dahin sollten die Apotheken ihre Rezepte, die per Botendienst beliefert wurden, noch zurückhalten.
Gleiche Situation bei Stückelung und Auseinzelung
Komplizierter könnte es bei den gelockerten Stückelungs- und Auseinzelungsvorschriften werden. Ebenso wie für den Botendienst sieht die Eil-Verordnung hier eine Ausnahmeregelung in der Arzneimittelpreisverordnung vor: Bei der ersten Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung können alle üblichen Zuschläge erhoben werden, bei weiteren Abgaben aus derselben Packung nur jeweils 5,80 Euro. Hier besteht laut DAV noch Uneinigkeit zur technischen Umsetzung, zur Abbildung in den Datenlieferungen nach § 300 SGB V und zur Rechnungsstellung. Doch auch hier sucht der DAV laut einer Mitteilung an die Kammern und Verbände „unter Hochdruck“ nach einer Lösung mit dem GKV-Spitzenverband. Derweil empfiehlt der DAV den Apotheken auch hier, die Rezepte mit Stückelungs- und Auseinzelungsvarianten vorerst zurückzuhalten. |
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