DAZ aktuell

ABDA lehnt Automaten-Modellprojekte in Kliniken ab

Das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz ist nicht der richtige Ort für eine solche Regelung

ks | Am 29. April – nach Redaktions­schluss dieser DAZ – sollte das Bundeskabinett einem weiteren Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Weg ebnen. Es geht um ein zweites Bevölkerungsschutzgesetz, das insbesondere kürzlich beschlossene Regelungen mit Bezug auf die SARS-CoV-2-Pandemie ergänzen oder weiterentwickeln soll. In der Formulierungshilfe zum Entwurf findet sich aber auch eine Regelung, die Modellprojekte zur automatisierten Arzneimittelabgabe im Krankenhaus ermöglichen soll. Die ABDA hält davon gar nichts – das hat sie in ihrer Stellungnahme zu dieser Vorlage von Minister Jens Spahn deutlich gemacht.

Die Regelung zu Modellprojekten in Kliniken, die die „Potenziale der Automatisierung und Digitalisierung in diesem Bereich“ untersuchen sollen, hatte für Überraschung gesorgt: Warum taucht sie so plötzlich in einem Gesetzgebungsverfahren auf, das im Zeichen der Corona-Pandemie steht und daher beschleunigt über die Bühne gehen wird? Darauf hat auch die ABDA keine überzeugende Antwort gefunden, weshalb sie die geplante Regelung bereits aus formellen Gründen ablehnt. Die gravierend verkürzten Stellungnahmefristen erschwerten die erforderliche gründliche Prüfung und Diskussion der Gesetzes­inhalte deutlich, moniert sie. Solche Nachteile seien nur dann akzeptabel, wenn sich die Inhalte des Gesetzes auf das konzentrieren, was unbedingt in und wegen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ geregelt werden müsse. Und genau das vermisst die ABDA hier. Darüber hinaus hat sie verfassungsrechtliche Bedenken, ob die geplanten Änderungen in diesem Rahmen überhaupt statthaft wären.

Auch inhaltlich kritisiert die ABDA die Pläne: „Sinn von Modellprojekten ist es, neue Versorgungsformen unter definierten begrenzten und kontrollierten Bedingungen erproben zu können. Die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus gehört nach unserer Auffassung nicht dazu.“ Hiergegen spreche, dass der Einsatz von Kommissionierautomaten in Krankenhausapotheken unter Überwachung durch pharmazeutisches Per­sonal bereits vielfach gelebte Praxis sei. Dabei würden validierte Verfahren genutzt, nennenswerte Fehlerquoten gebe es offenbar nicht.

Zwar räumt die ABDA ein, was auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) einst dazu brachte, einen solchen Abgabeweg rechtlich absichern zu wollen: Die Vorgaben des § 17 Absatz 1a ApBetrO (Aushändigung von Arzneimitteln durch das pharmazeutische Personal) werden durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterschiedlich streng ausgelegt und angewendet. Doch in den allermeisten Fällen gebe es „offenbar zufriedenstellende Lösungen“ für die Klinikapotheken. Dass es in Einzelfällen zu rechtlichen Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit bestimmter Arbeitsabläufe komme, sei grundsätzlich nichts Ungewöhnliches und erfordere als solches kein Tätigwerden des Gesetzgebers. Sollten sich dennoch Anhaltspunkte für einen solchen Bedarf ergeben, wären diese im Rahmen eines geordneten Verfahrens zu dis­kutieren, so die ABDA.

Auch die DKG ist dagegen

Nicht einmal die DKG unterstützt den Weg, den Spahn jetzt eingeschlagen hat. Zwar begrüßt sie prinzipiell, dass Möglichkeiten geschaffen werden sollen, die Arzneimittelversorgung durch Automatisierung zu beschleunigen. In vielen größeren Klinikapotheken finde eine solche Automatisierung auch schon statt. Aber: „Die geplanten Modellvorhaben sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht geeignet, eine beschleunigte Arzneimittelversorgung in der epidemischen Notlage zu erreichen, vielmehr könnten sie wegen des Einrichtungsaufwandes sogar kontraproduktiv sein“, so ein DKG-Sprecher. Die Zulässigkeit von Automatisierung bei der Arzneimittelversorgung will die DKG in Zukunft aber doch gesetzlich und in der Apothekenbetriebsordnung verankert wissen. Modellvorhaben sind dafür aber aus DKG-Sicht nicht nötig. Und anders als es die Formulierungshilfe vorsieht, will die DKG auch kranken­haus­versorgende Apotheken in diesen besonderen Versorgungsweg einschließen.

Abweichungen von der Approbationsordnung ermöglichen

Die ABDA nimmt überdies zu weiteren Punkten im Gesetzentwurf Stellung. So ist geplant, im Infektionsschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung für das BMG zu ergänzen, mit der Abweichungen von der Approbationsordnung für Zahnärzte gestattet werden können. Bereits mit dem Ersten Bevölkerungsschutzgesetz hatte man eine entsprechende Regelung für Ärzte und Ärztinnen geschaffen. Aus Sicht der ABDA müssen solche Abweichungen von der Approbationsordnung auch für Pharmaziestudierende möglich sein. Es sollte daher vorsorglich eine analoge Regelung für die Ausbildung der Apotheker aufgenommen werden, die im Bedarfsfalle die nötige Flexibilität ermögliche. |

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