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DAZ aktuell
Jetzt geht es auch per Telefon oder Fax
Ausnahmeregelungen für Rezeptübermittlung in Hamburg, im Saarland und in Schleswig-Holstein
Bei diesen Notfallverfahren sollen Patienten Rezepte telefonisch beim Arzt bestellen, wenn sie die Arztpraxis nur wegen eines Rezeptes aufsuchen müssten. Die Arztpraxen faxen die Rezepte dann an die vom Patienten benannte Stammapotheke. Damit soll die Zahl der nicht unbedingt erforderlichen Kontakte zu den Ärzten verringert werden. In einer gemeinsamen Pressemitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und des Hamburger Apothekervereins heißt es weiter, die Apotheke werde sich durch geeignete Maßnahmen von der Echtheit der Verschreibung überzeugen.
Bei BtM- oder T-Rezepten sei allerdings vorab eine individuelle Absprache zwischen der Praxis und der Apotheke nötig. Anschließend werde die Apotheke die Arzneimittel an die Patienten ausgeben. Sofern die Apotheke einen Botendienst anbiete, könne dieser im dringenden Fall oder bei Quarantäne genutzt werden. Notwendige Beratungen würden telefonisch durchgeführt. Voraussetzung dafür sei, dass der Patient mit der Apotheke Kontakt aufnimmt und das weitere Vorgehen abklärt.
Das Verfahren gleicht weitgehend der Regelung, die einige Tage zuvor bereits für Schleswig-Holstein vereinbart wurde. Dabei müssen die Ärzte die Originalvereinbarungen an die Apotheken nachreichen und mit diesen Vereinbarungen über den Ablauf treffen. Allerdings wurden die Formulierungen gegenüber den Patienten in Hamburg anhand von Erfahrungen aus Schleswig-Holstein überarbeitet, heißt es aus dem Hamburger Apothekerverein. Es solle deutlich werden, dass kein Automatismus zwischen dem Faxversand des Rezeptes und einem Botendienst bestehe. Die Regelversorgung bleibe die Abgabe der Arzneimittel in der Apotheke. Eine Botenversorgung finde dagegen nur nach Absprache mit der Apotheke statt. Dazu müsse der Kunde aktiv Kontakt mit seiner Apotheke aufnehmen. |
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