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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Europäisches Arzneibuch
Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 10. Ausgabe, 1. Nachtrag*
Vom 27. Februar 2020 (BAnz AT 13.03.2020 B7)
Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission am 17. März 2016 mit der Resolution AP-CPH (19) 1 den 1. April 2020 als Termin für die Übernahme des 1. Nachtrags zur 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701), festgelegt.
Der 1. Nachtrag zur 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer („European Pharmacopoeia, Supplement 10.1“) und französischer Sprache („Pharmacopée Européenne, Supplément 10.1“), den Amtssprachen des Europarates, herausgegeben. Es ist vorgesehen, den 1. Nachtrag zur 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.
Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und andere Texte des 1. Nachtrags zur 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2020 vorläufig anwendbar.
* Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 10. Ausgabe und zum Europäischen Arzneibuch, Amtliche deutsche Ausgabe vom 22. November 2019 (BAnz AT 10.12.2019 B6) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9 vom 5. März 2020 ist folgende Bekanntmachung abgedruckt:
Berichtigung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
vom 26. Februar 2020
Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 12 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
„7. Nach § 106b Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute Verordnung des Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen.““
2. Artikel 16 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
„2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dieser“ durch die Wörter „der in der Anlage aufgeführten“ ersetzt.“
Hamburg
AK Hamburg: Weiterbildungsordnung
Im Amtlichen Anzeiger Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom 3. März 2020 ist folgende Bekanntmachung abgedruckt:
„Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Hamburg K.d.ö.R.“ vom 21. Februar 2020
HESSEN
LAK: Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken
Die Landesapothekerkammer gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:
Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Hessen zu den Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken in Hessen
Die Landesapothekerkammer Hessen ordnet als zuständige Behörde gemäß § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) für die Dauer der durch die Hessische Landesregierung beschlossenen Sondermaßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus Folgendes an:
1. Die öffentlichen Apotheken in Hessen haben montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie sonnabends von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr dienstbereit zu sein. Die öffentlichen Apotheken haben weiterhin die Möglichkeit, an einem Nachmittag in der Woche geschlossen zu halten.
2. Die öffentlichen Apotheken in Hessen haben zu den Zeiten, in denen sie durch die Landesapothekerkammer Hessen zum Not- und Nachtdienst verpflichtet sind, dienstbereit zu sein.
3. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt, diesbezügliche Anträge werden nicht beschieden, da sie durch diese Allgemeinverfügung erledigt sind.
4. Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise widerrufen werden.
5. Sofortvollzug dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse und im Interesse der durch eine Schließungsbewilligung drittbelasteten Apothekeninhaber und ihres Personals angeordnet, um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Begründung:
Diese Allgemeinverfügung dient dazu, die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gemäß § 1 des Apothekengesetzes aufrechtzuerhalten und die Belastungen durch die zusätzliche Inanspruchnahme aufgrund der Coronavirus-Pandemie gleichmäßig auf alle öffentlichen Apotheken zu verteilen. Eine Bescheidung bereits gestellter und noch nicht beschiedener Anträge erledigt sich durch diese Allgemeinverfügung ebenso wie eine Bescheidung neu gestellter Anträge. Auch muss die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Hessen als zuständige Behörde gemäß § 6 des Heilberufsgesetz für Notfallmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Landesapothekerkammer Hessen, Kuhwaldstraße 46, 60486 Frankfurt am Main (Postfach 90 06 43, 60446 Frankfurt), Widerspruch erhoben werden. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, fallen Kosten nach der Kostensatzung sowie dem Kostenverzeichnis der Landesapothekerkammer Hessen an.
Landesapothekerkammer Hessen
RA Ulrich Laut
– Hauptgeschäftsführer –
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