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Coronavirus: Kita- und Schulschließungen

Arbeitsrechtliche Hinweise für berufstätige Eltern

Die bundesweit angeordneten Schließungen von Schulen und Kitas stellen sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den öffentlichen Apotheken als auch die Apothekenleitungen vor erhebliche Probleme.

Grundsätzlich gilt: Wenn aufgrund des Alters des Kindes eine Betreuung zu Hause notwendig ist, müssen die Angestellten zunächst alles ver­suchen, um diese Betreuung anderweitig sicherzustellen. Eine zusätz­liche Herausforderung ist dabei, dass die Betreuung durch Großeltern gerade nicht empfohlen wird.

Foto: Friedberg – stock.adobe.com

Allerdings gibt es auf Landesebene (unterschiedliche) Notfallregelungen bei der Betreuung in Kitas und Schulen für sogenannte „systemkritische Berufsgruppen“ bzw. Beschäftigte der „Daseinsvorsorge“. Dazu gehört auch der Bereich der Gesundheitsversorgung. Bitte informieren Sie sich dazu auf den Internetseiten der zuständigen Landesbehörden bzw. der jeweiligen Apothekerkammer.

Wenn keinerlei anderweitige Betreuung möglich ist, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, ebenfalls zu Hause zu bleiben. In den meisten Fällen besteht dann allerdings kein Anspruch auf Vergütung. Gerade jetzt empfiehlt es sich deshalb, eng im Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu bleiben und alle Möglichkeiten gemeinsam auszuschöpfen. So können nach Absprache Überstunden abgebummelt oder Urlaubstage genommen werden. Auch im Rahmen von flexiblen Arbeitszeit­systemen kann der Situation angepasst reagiert werden.

Eine Entschädigung gibt es zurzeit (Stand 15. März 2020) noch nicht für den Fall, dass Sie unbezahlt zu Hause bleiben müssen. Im Moment ändert sich die Situation ja allerdings täglich. Wir halten Sie dazu natürlich auf dem Laufenden. |

Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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