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Adexa-Info
Angestellte vor Corona schützen
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Welche Hygienemaßnahmen machen Sinn? Apotheken sind ohnehin verpflichtet, Hygienemaßnahmen im Routinebetrieb durchzuführen und im QMS-Handbuch zu dokumentieren. Bei der aktuellen Welle mit Coronavirus-Infektionen sollten FFP-2- oder FFP-3-Masken für den Ernstfall bereitgehalten werden. Diese bereits jetzt zu tragen, macht aber laut Robert Koch-Institut außerhalb von Kliniken mit Patientenkontakt keinen Sinn. Experten raten jedoch zu guter Handhygiene, auch wegen der Grippewelle. Dazu gehört neben der normalen Reinigung eine Handdesinfektion. Auf das Händeschütteln sollte verzichtet werden.
Eine Angestellte oder ein Angestellter zeigt mögliche Symptome. Was ist zu tun? Die Person sollte rasch isoliert und – nach telefonischer Vorankündigung – sich beim Arzt oder im Krankenhaus vorstellen. Weitere Maßnahmen, etwa die Quarantäne von Kontaktpersonen, liegen in der Hand der zuständigen Gesundheitsämter auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Das ist nicht Aufgabe von Arbeitgebern.
Erkrankung oder Quarantäne – kann ich mit einer Entgeltfortzahlung rechnen? Nach § 56 IfSG kann es einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Nettogehaltes geben, wenn Apothekenangestellte selbst in häuslicher Quarantäne bleiben müssen und nicht zur Arbeit gehen können. Für die ersten sechs Wochen muss dann der Arbeitgeber den Verdienstausfall zunächst für die Behörde übernehmen und bekommt ihn auf Antrag erstattet.
Bei einer Covid-19-Erkrankung haben Angestellte die gleichen Rechte und Pflichten wie bei sonstigen Erkrankungen. Eine Krankschreibung des Arztes ist vorzulegen.
Darf ich aus Angst vor der Ansteckung am HV-Tisch zu Hause bleiben? Nein. Das käme einem unentschuldigten Fernbleiben gleich und könnte zu Abmahnungen oder gar zur Kündigung führen. Nur offizielle Stellen, also die Landes- oder Bundesregierung, können Quarantäne-Maßnahmen verhängen und Geschäfte – auch Apotheken – schließen.
Behörden schließen die Kita oder die Schule. Muss ich zur Arbeit?
Ist das eigene Kind erkrankt und kann nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person betreut werden, besteht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bei entsprechendem Attest ein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch gilt für Kinder bis zu zwölf Jahren und ist begrenzt auf jährlich zehn Tage für jedes Kind, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage. Gilt der Bundesrahmentarifvertrag bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein für das Arbeitsverhältnis, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung der Vergütung für fünf Tage im Jahr, wenn das Kind bis zu 16 Jahre alt ist. Dieser tarifliche Anspruch greift auch, wenn eine private Krankenversicherung besteht. Darüber hinaus oder wenn das Kind zwar gesund, die Kita oder Schule aber geschlossen ist, darf ebenfalls ein Elternteil zur Betreuung zu Hause bleiben. Es kann ein Anspruch auf Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung wegen vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen bestehen. Ansonsten kommt ein Anspruch auf Freistellung ohne Vergütung in Betracht. Entweder können Urlaub oder Überstunden verwendet oder ein Gehaltsabzug vereinbart werden. Es muss hier immer im Einzelfall geprüft werden, was für das jeweilige Arbeitsverhältnis gilt.
Kann ich Dienstreisen verweigern?
Die Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Liegt eine „Gefahr für Leib und Leben“ vor, darf dies abgelehnt werden. Das trifft auf Länder mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zu. Eine Reise mit der Bahn nach Sachsen zur Fortbildung beispielsweise dürfte wegen einzelner Infektionen nicht verweigert werden. Hier sollte aber das Gespräch mit der Apothekenleitung gesucht werden, die eine Fürsorgepflicht für ihre Angestellten hat. |
Quelle
§ 241 Abs.2, § 275 Abs. 3, § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Und wenn der Betrieb schließt?
Landesregierungen können auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Betriebsstätten schließen. „Kann der Arbeitgeber bei Auftreten des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anordnung des Infektionsschutzes Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei“, erklärte ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums auf Anfrage des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“. „Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden. Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen.“
Für den Weg zur geöffneten Apotheke sind Angestellte aber selbst verantwortlich – auch im Epidemiefall. Wer zu spät am Arbeitsplatz eintrifft, kann die fehlende Zeit entweder nacharbeiten oder sich als Minusstunden anrechnen lassen.
mvdh
Den vollständigen Artikel „Mögliche Coronavirus-Epidemie aus arbeitsrechtlicher Sicht: Was Apothekenangestellte wissen sollten“ finden Sie auf www.adexa-online.de
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