Gesundheitspolitik

Das nächste Digitalisierungsgesetz kommt

Eckpunkte des BMG sehen Neues beim E-Rezept vor – und denken auch an EU-Versender

ks | Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant nach dem Digital-Versorgung-Gesetz und dem Patientendaten-Schutzgesetz ein drittes Digitalisierungsgesetz. Vergangene Woche wurden Eckpunkte für dieses Vorhaben bekannt. Sie sehen zum einen den Ausbau der Telemedizin vor. Beispielsweise sollen künftig auch Heilmittel­erbringer und Hebammen Videosprechstunden erbringen können. Zudem will man die Regelungen zu den Digitalen Gesundheitsanwendungen ändern und die „Apps auf Rezept“ in der Versorgung verankern. Auf der Agenda steht überdies die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur; sie soll unter anderem für die grenzüberschreitende Versorgung geöffnet werden. Für Apotheken wichtig sind vor allem die Pläne im Hinblick auf das E-Rezept. Auch hier will man weitere Schritte gehen – unter anderem über die EU-Grenzen. Damit die E-Rezeptnutzung im europäischen Ausland möglich wird, sollen auch dortige Apotheken Heilberufsausweise (HBA) und Institutionskarten (SMC-B) erhalten.

Das E-Rezept rückt näher. Schon seit Längerem stellte sich die Frage, wie DocMorris und Co. dieses künftig empfangen sollen – denn HBA und SMC-B sind Voraussetzung, um sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen, über die die E-Rezepte transportiert werden sollen. Hierzulande sind die Kammern für die Ausgabe zuständig, in denen EU-Versender naturgemäß nicht Mitglied sind. Nun sollen also auch Apotheken im EU-Ausland diese Karten bekommen. Nähere Informationen dazu, wer die Ausgabe an die Versender wie organisieren soll, finden sich in den Eckpunkten allerdings nicht.

© Kai Felmy

E-Medikationsplan auf der ePA

Doch was ist noch geplant in Sachen E-Rezept? Nach Arzneimitteln sollen künftig auch Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege elektronisch verordnet werden können. Zudem sollen BtM-Rezepte digitalisiert werden. Weiterhin sehen die Eckpunkte vor, dass die E-Rezept-Daten künftig „auf Wunsch“ automatisch in eine Arzneimittelliste in der elektronischen Patientenakte (ePA) übernommen werden. Dann soll der elektronische Medikationsplan durch den Arzt oder Apotheker ­innerhalb der ePA angepasst werden können. Diese Voraussetzungen sollen bis 1. Januar 2022 oder 2023 geschaffen sein. Genaueres verraten die Eckpunkte allerdings nicht. Ihnen ist aber weiterhin zu entnehmen, dass es künftig einen personenbezogenen Abruf des ­E-Rezepts in der Apotheke geben soll. Zudem sollen die Zugriffsrechte auf die Dispensierdaten im E-Rezept-Fachdienst geregelt werden. Ein Stichpunkt sind hier zudem „E-Rezept-Schnittstellen auf das Gesundheitsportal für ­weiterführende Informationen“ – doch was das genau bedeutet, wird nicht erläutert.

Mit einem Referentenentwurf für das neue Gesetz ist noch im Herbst zu rechnen. Dann wird sich zeigen, wie diese noch vagen Punkte konkret umgesetzt werden sollen. |

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