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Gesundheitspolitik
Forderung abgetreten?
AvP-Kunden könnten unterschiedlich behandelt werden
Der vom Amtsgericht Düsseldorf eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos machte im DAZ-Webcast vergangene Woche deutlich, dass nicht alle Apothekeninhaber im selben Boot säßen bei der Frage, ob Auszahlungen und Rezepte ausgesondert werden könnten und damit nicht Teil der Insolvenzmasse werden. Für einige Betroffene könne es möglicherweise innerhalb von Wochen eine hundertprozentige Auskehrung geben. Insgesamt gehe es in dem Verfahren aber um viel längere Zeiträume. Die noch bei AvP befindlichen Rezepte will Hoos – um Fristen einzuhalten – mit den Krankenkassen ordnungsgemäß abrechnen, nachdem er die dafür notwendigen Treuhandkonten eingerichtet hat.
Nach welchen Kriterien diejenigen AvP-Kunden ausgewählt werden, die auf Auszahlungen in der nächsten Zeit hoffen dürfen, ist nach wie vor nicht offiziell kommuniziert.
Dr. Morton Douglas und Dr. Rainer Eckert, die zahlreiche betroffene AvP-Kunden – sowohl Offizin- als auch Krankenhausapotheken – vertreten, deuteten dagegen in einem weiteren DAZ-Webcast an, dass die Entscheidung von den jeweiligen Vertragsklauseln abhängen könnte. Der Experte für Insolvenzrecht, Dr. Rainer Eckert, stellte klar: Voraussetzung für eine Aussonderung sei, dass „fremdnützige Treuhand“ vereinbart und vor allem gelebt wird. Doch nach Informationen des vorläufigen Insolvenzverwalters Hoos müsse man davon ausgehen, dass es keine offenen Treuhandkonten und keine Konten für einzelne Apotheken gibt. Und das ist ein wesentliches Problem: Wenn es tatsächlich Aussonderungsansprüche einzelner Apotheken gegenüber AvP gebe, könnten diese Gelder nur sehr schwer von der restlichen Insolvenzmasse separiert werden. Doch Hoos versicherte, dass er genau dies prüfen werde.
Neben diesem „Separierungsproblem“ existiert jedoch ein weiterer Fallstrick, der sich aus den unterschiedlichen Verträgen ergibt, die AvP mit den Kunden in den vergangenen Jahrzehnten geschlossen hat. So würde es, laut Eckert, AGB-Versionen geben, die eine (Voraus-)Abtretung von Forderungen enthalten. Was das konkret für die Rezepte und Abrechnung bedeutet, erklärte Douglas so: Diese Vorausabtretung wirke, sobald die Apotheke das Rezept beliefert. Damit würde sich die Verordnung zwar physisch noch in der Apotheke befinden, doch das Rechenzentrum könnte dann schon Ansprüche geltend machen.
In der Apotheke befindliche Rezepte sollten trotzdem sobald wie möglich über das neue Rechenzentrum eingereicht werden, damit eine gewisse Liquidität schnell wiederhergestellt werden kann. |
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