Gesundheitspolitik

AU auch per Video

G-BA legt neue Regeln für Krankschreibung fest

cha | Online-Krankschreibungen werden schon seit einiger Zeit im Internet angeboten, doch ob sie überhaupt zulässig sind, wird kontrovers beurteilt. Für Klarheit sorgt nun der Gemeinsame Bundesausschuss: Am vergangenen Donnerstag beschloss er, dass zukünftig Krankschreibungen per Videosprechstunde unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.

Damit Vertragsärztinnen und -ärzte zukünftig die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine entsprechende Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen, die laut Pressemeldung nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie steht. Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt danach insbesondere, dass die oder der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Dabei wird die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund un­mittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.

Der Versicherte muss dem Arzt persönlich bekannt sein

Eine klare Absage erteilt der G-BA allen Modellen, bei denen eine Krankschreibung im Internet bestellt werden kann. Wörtlich heißt es dazu: „Ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nie persönlich vorstellig geworden sind, sowie die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates.“

Als Anlass der Richtlinienänderung nennt die Pressemeldung die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Musterberufsordnung. Mit der getroffenen Regelung greife der G-BA die Vorgaben der Musterberufsordnung auf und trage ihnen in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Rechnung. |

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