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- AZ 25/2020
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Gesundheitspolitik
Was heißt barrierefrei?
Eine kleine Stufe ist schon zu viel – Apotheker scheitert mit Klage gegen Behörde
Damit muss der Apotheker für einen Umbau sorgen, der ihn rund 8000 Euro kosten wird. 5 cm zwischen Gehsteig und Tür muss er überbrücken. Das hatte die Aufsichtsbehörde im Sommer 2018 nach langem Vorlauf angeordnet. Das Bauamt hatte zuvor erklärt, dies sei möglich. Der Apotheker klagte gegen die Behörde: Es sei bereits fraglich, ob der Begriff „barrierefrei“ einen völlig stufen- und schwellenlosen Zugang erfordere oder ob geringe Höhenunterschiede noch als „barrierefrei“ bezeichnet werden könnten. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig, ihm die Angleichung der Stufe aufzuerlegen. Die Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Der jetzige Zustand habe in der Praxis noch nie Probleme gemacht. Er bot alternativ an, eine Funkklingel am Eingang anzubringen und eine mobile Rampe vorzuhalten.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2a Satz 1 ApBetrO („Die Offizin … soll barrierefrei erreichbar sein.“) seien nicht erfüllt. Gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes, auf den die Begründung des ApBetrO-Entwurfs verweise, sind bauliche Anlagen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Und dies, so die Richter, sei bei einer Stufe in Höhe von 4,5 bis 5,5 cm nicht der Fall. Auch eine mobile Rampe und eine Funkklingel hülfen da nicht, und auch die Kosten seien verhältnismäßig. |
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