Wirtschaft

Ende des „Null-Retax“

KBV und GKV finden neue Regelung für Ärzte

cha | Die Retaxation auf Null ist für die Apotheken seit Langem ein Ärgernis. Zwar sind infolge der Corona-Krise die Regeln derzeit gelockert, doch es ist zu befürchten, dass die Kassen über kurz oder lang zu ihrem alten Verhalten zurückkehren. Dagegen sind bei den Ärzten die Zeiten der „Retaxation auf Null“ nun weitgehend vorbei.

Ärzte müssen im Fall eines Arznei- oder Heilmittelregresses in der Regel nicht mehr für die gesamten Kosten einer unwirtschaftlichen Verordnung aufkommen, sondern nur den Mehrpreis erstatten, so eine Mitteilung der Kassenärzt­lichen Bundesvereinigung (KBV). Festgelegt ist dies in den neuen Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, die die KBV mit dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen hat.

Notwendig geworden war die Aktualisierung der Rahmenvorgaben aufgrund des 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), das unter anderem vorsieht, dass bei Regressen für verordnete Leistungen nicht mehr die gesamten Kosten der als unwirtschaftlich erachteten Leistung erstattet werden müssen, sondern nur noch der Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung.

Strittig sei diesbezüglich bei den Verhandlungen zu den Rahmenvorgaben unter anderem gewesen, so die KBV weiter, in welchen Fällen dies bei Einzelfallprüfungen zur Anwendung kommen solle. Die KBV habe erreichen können, dass bei fast allen Leistungen nur noch die Kostendifferenz zu zahlen ist.

Nicht berücksichtigt werden soll die neue Regelung nur bei generellen Verordnungsausschlüssen. Dies ist beispielsweise bei gesetz­lichen Ausschlüssen wie Lifestyle-Arzneimitteln oder Erkältungs­medikamenten der Fall.

Die Neuregelungen gelten mit Inkrafttreten des TSVG, das heißt seit dem 11. Mai 2019. Die KBV konnte in den Verhandlungen bewirken, dass sie immer dann Anwendung finden, wenn bei Prüfungen auch Verordnungen, die nach dem 11. Mai 2019 erfolgten, betroffen sind. Damit werden beispielsweise bei jahresbezogenen Richtgrößenprüfungen für das Jahr 2019 die Neuregelungen bereits für Verordnungen ab dem 1. Januar 2019 angewendet. |

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