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Praxis

Vernichten leicht gemacht

Betäubungsmittel richtig, sicher und umweltbewusst entsorgen

Betäubungsmittel unterliegen einer besonderen Überwachung. Jeder Zu- und Abgang in der Apotheke ist zu dokumentieren. Doch was geschieht mit verfallenen Betäubungsmitteln? Oder mit Betäubungsmitteln, die nach dem Versterben eines Patienten in die Apotheke zurückgebracht werden? Mit den folgenden Tipps gelingt eine richtige, sichere und umweltbewusste Entsorgung. | Von Karin Schmiedel

Betäubungsmittel (BtM) sind Stoffe, die eine Abhängigkeit hervorrufen können oder aufgrund der psychotropen Wirkung ein hohes Missbrauchspotenzial aufweisen. Der Verkehr von Betäubungsmitteln in Apotheken wird von den Landesgesundheitsbehörden überwacht (z. B. Gesundheitsämter in Bayern, Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, Amtsapotheker in Nordrhein-Westfalen). Jede Apotheke wird regelmäßig (z. B. durchschnittlich alle drei Jahre in Bayern) von der Überwachungsbehörde aufgesucht und der BtM-Verkehr überprüft. Wenn Unstimmigkeiten festgestellt werden, wird die Überwachungsfrequenz erhöht.

Kontrollen

In der Apotheke werden die Nachweise über den Verbleib der Betäubungsmittel und der Bestand kontrolliert. Alles muss lückenlos nachvollziehbar sein, ordnungsgemäß geführt werden und sicher aufbewahrt werden. Damit dies gewährleistet ist, müssen verfallene Betäubungsmittel aus dem BtM-Bestand ausgetragen werden. Zusätzlich regelt § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dass ein Vernichtungsprotokoll ausgefüllt werden muss: „Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese ist drei Jahre aufzubewahren.“ Häufig kommt es auch vor, dass Angehörige, Arztpraxen oder Heime Betäubungsmittel in die Apotheke zum Vernichten geben. Auch hierüber muss ein Vernichtungsprotokoll ausgefüllt werden. Es besteht jedoch nicht die Notwendigkeit, dieses zunächst in den Bestand der Apotheke einzubuchen und anschließend als Verfallartikel wieder auszubuchen.

Auf einen Blick

  • Die Vernichtung von Betäubungsmitteln er­fordert große Sorgfalt sowohl bei der Dokumentation als auch beim praktischen Vorgehen.
  • Bei der Vernichtung ist immer an den Eigenschutz, den Schutz der Umwelt und an den Schutz vor unbefugtem Zugriff Dritter zu denken.
  • Betäubungsmittel sind so zu vernichten, dass eine Wiedergewinnung des Betäubungsmittels nicht möglich ist.
  • Die lückenlose Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren.

Dokumentation

Für die Dokumentation können elektronische Programme (z. B. BtM-Programm vom Deutschen Apotheker Verlag, BtMSys vom Govi-Verlag, Apothekensoftware) verwendet werden. Aus den Programmen muss jeweils zum Monats­ende ein Ausdruck erstellt werden, der vom Apothekenleiter überprüft und mit Datum abgezeichnet werden muss. Diese Ausdrucke werden von den Landesgesundheitsbehörden kontrolliert. Alternativ kann die Dokumentation in Papierform erfolgen. Hierfür stehen amtliche Formblätter zur Verfügung, die als Karteikarten oder in Buchformat bezogen werden können (Abb. 1).

Abb. 1: Formblatt zur Dokumentation aller Zu- und Abgänge von Betäubungs­mitteln [Nachweisführung von BtM gemäß §§ 13 und 14 BtMVV, www.bfarm.de].

Vernichtungsprotokoll

Im Falle einer Vernichtung aufgrund von Verfall wird sowohl bei der Rezeptnummer, dem verschreibenden Arzt als auch beim Empfänger „Vernichtung“ oder „Bruch/Verfall“ eingetragen. Zusätzlich wird ein Vernichtungsprotokoll angefertigt. Hierfür gibt es kein amtliches Formblatt, jedoch sollten die Angaben zum Betäubungsmittel § 14 Abs. 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) entsprechen und zwei Zeugen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BtMG zugegen sein. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass folgende Punkte auf dem Vernichtungsprotokoll vermerkt werden sollten:

  • Arzneimittelbezeichnung mit Pharmazentralnummer
  • vernichtete Menge
  • Datum der Vernichtung
  • Name und Unterschrift des Vernichtenden und von zwei Zeugen

Wenn Betäubungsmittel von Arztpraxen, Heimen, Patienten oder deren Angehörigen zur Vernichtung in die Apotheke gebracht werden, ist es empfehlenswert zusätzlich folgendes zu vermerken:

  • Abgebender (von wem stammt das Betäubungsmittel?) Grund für die Vernichtung (Verfall, Patient verstorben, Betäubungsmittel nicht mehr benötigt etc.)

Da die Betäubungsmittel in den Arzt­praxen und Heimen bestandsgeführt sind, benötigen diese Einrichtungen das Vernichtungsprotokoll für ihre Unter­lagen. Alternativ muss die Apotheke in deren BtM-Buch abzeichnen, dass sie die Betäubungsmittel zum Zwecke der Vernichtung entgegengenommen hat. Dadurch wird die Apotheke zum letzten Eigentümer der Betäubungsmittel und sollte deshalb eine Kopie des Vernichtungsprotokolls aufbewahren. Die Dokumentation und die Vernichtungsproto­kolle sind drei Jahre aufzubewahren.

Zeugen bei der Vernichtung

Gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) muss die Vernichtung vom Vernichtenden und von zwei Zeugen unterzeichnet werden. Wer als Zeuge geeignet ist, wird im Betäubungsmittelgesetz nicht ausgeführt. Die bayerische Staatsregierung hat zum Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften Folgendes festgelegt: „Die […] zwei Zeugen müssen in der Lage sein, Bedeutung und Tragweite der Betäubungsmittelvernichtung zu erkennen.“ Auf Nachfrage führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusätzlich aus, dass Personen, die nicht voll geschäftsfähig und nicht voll deliktfähig sind, nicht als Zeugen herangezogen werden sollen. Denn es ist anzuzweifeln, dass diese Personen die Bedeutung und Tragweite der Vernichtung von Betäubungsmitteln erkennen können. Des Weiteren wäre nicht gewährleistet, dass die Personen im Falle eines strafrechtlichen Verfahrens vernommen werden dürften (§ 52 Abs. 2 Strafgesetzordnung). Ebenso kommen Angehörige des Eigentümers, der die Betäubungsmittel vernichten will, nicht als Zeugen infrage. Sie können sich im Falle einer gerichtlichen Überprüfung auf das Zeugenverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Strafgesetzordnung, § 383 Zivilprozessordnung) berufen. Angehörige sind auch deshalb als Zeugen ungeeignet, da die Zeugentätigkeit sachlich und unvoreingenommen wahrgenommen werden muss. Volljährige, voll geschäftsfähige Mitarbeiter der Apotheke, die nicht mit dem Eigentümer oder dem Vernichtenden verwandt sind, kommen somit als Zeugen infrage. Die Dokumentation und die Vernichtungsprotokolle sind drei Jahre aufzubewahren.

Pflaster entsorgen

Bei transdermalen therapeutischen Systemen (TTS) wird häufig empfohlen, diese mit den Klebeflächen aufeinanderzukleben. Dies gestaltet sich mit Handschuhen oftmals schwierig, da die transdermalen therapeutischen Systeme leicht mit den Handschuhen verkleben. Einfacher ist es, die Pflaster mit der Klebefläche auf Zellstoff zu kleben (Abb. 2). Anschließend werden die wirkstoffhaltigen Pflaster klein zerschnitten (rechts im Bild). Zu beachten ist, dass bei Membranpflastern Wirkstoff austreten kann, weshalb hier besonders auf den Eigenschutz zu achten ist. Die zerkleinerten Pflaster werden unter anderen Restmüll oder Katzenstreu gemischt (Abb. 3) und wiederum in einer verknoteten Plastiktüte entsorgt.

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Abb. 2: Pflaster zerschneiden und auf Zellstoff kleben.

Vernichtung: praktische Umsetzung

Die praktische Umsetzung der Vernichtung von Betäubungsmitteln ist abhängig von der Darreichungsform. In jedem Fall soll eine Wiedergewinnung des Betäubungsmittels nicht möglich sein. Außerdem ist auf den Umweltschutz zu achten, sodass auf keinen Fall eine Entsorgung über das Abwasser erfolgen darf. Normalerweise können Betäubungsmittel ebenso wie Altarzneimittel über den Restmüll entsorgt werden. Dies ist nicht möglich, wenn der Restmüll der Gemeinde nicht verbrannt wird. Dann muss die Entsorgung über den Problemmüll erfolgen. Wenn man sich un­sicher ist, wie das in einer Gemeinde geregelt ist, kann man auf den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Webseiten https://arzneimittelentsorgung.de/home/ anhand der Postleitzahl recherchieren. Bei größeren Mengen sollte die Entsorgung mit der Bundesopiumstelle abgesprochen werden.

Wichtig ist auch, dass Unbefugte und Kinder keine Möglichkeit haben, an die Arzneimittel zu gelangen. Die vernichteten Betäubungsmittel sollten daher in verknoteten Plastiktüten im Restmüll entsorgt werden. Falls es nicht möglich ist, diese Tüten möglichst tief unter anderem Müll in der Restmülltonne zu versenken, bieten sich Mülltonnen mit Schloss an. Bei der Vernichtung von Betäubungsmitteln ist auch immer auf den Eigenschutz zu achten: Entsprechend sollte mit Mundschutz und Handschuhen gearbeitet werden.

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Abb. 3: Katzenstreu kann verwendet werden, um Flüssigkeiten aufzusaugen oder zerschnittene transdermale therapeutische Systeme sicher zu vernichten.

Flüssige Darreichungsformen

Flüssige Darreichungsformen wie Ampullen oder Tropfen werden auf saugfähiges Material gegeben (z. B. Katzenstreu, Zellstoff) und anschließend in einer verknoteten Plastiktüte meist im Restmüll entsorgt. Damit Tropfflaschen nicht Tropfen für Tropfen entleert werden müssen, bietet es sich an, den Tropfeinsatz mit einem Salbenspatel von der Flasche zu hebeln. Dann kann der komplette Inhalt auf saugfähiges Material gegossen werden. Um Flaschen bestmöglich zu entleeren, kann etwas Wasser in die Flasche gefüllt werden und die Lösung anschließend ebenfalls auf saugfähiges Material gegeben werden. Keinesfalls darf die Lösung ins Abwasser gelangen. Die restentleerten Flaschen können dem Altglas zugeführt werden. Wichtig ist, dass man über eine Differenzwägung der Flasche die genaue vernichtete Menge ermittelt und dokumentiert (siehe Abb. 4).

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Abb. 4: Differenzwägung Bei flüssigen Darreichungsformen sollte das vernichtete Flüssigkeitsgewicht durch eine Differenzwägung dokumentiert werden.

Feste Darreichungsformen

Tabletten werden aus dem Blister in einen Mörser gedrückt und möglichst gut zerkleinert. Das Pulver wird anschließend in heißem Wasser gelöst bzw. aufgeschlämmt. Kapseln werden geöffnet und der Kapselinhalt ebenfalls in heißes Wasser gegeben. Besonders schwierig gestaltet sich die Vernichtung von retardierten Arzneiformen. Retardtabletten haben teilweise eine wasserunlösliche Tablettenhülle, die jedoch als semipermeable Membran durchlässig für Wasser ist (z. B. Jurnista® mit Celluloseacetat-Hülle). Teilweise ist der Wirkstoff auch in eine unlösliche Tablettenmatrix eingebettet, aus der er mit Wasser oder Darmsaft herausgelöst wird. Die Retardtabletten weisen dadurch eine hohe Tablettenhärte auf und lassen sich nur unter großem Kraftaufwand mörsern. In Wasser lösen sich die Wirkstoffe meist innerhalb von zwölf Stunden aus der Tablette, wie dies im Magen-Darm-Trakt auch der Fall wäre. Es bietet sich daher an, Retardtabletten morgens bestmöglich zu mörsern und anschließend in Wasser zu geben. Das Becherglas sollte tagsüber abgedeckt werden und die Schlämme mit „Sondermüll – BtM“ gekennzeichnet werden. Abends wird die Schläm­me auf saugfähiges Material gegeben und in einer verknoteten Plastiktüte im Restmüll entsorgt. Es empfiehlt sich, hierfür einen Mörser mit „BtM“ zu kennzeichnen und diesen Mörser ausschließlich für die Vernichtung von Betäubungsmitteln zu verwenden.

Literaturtipp

Alles außer gewöhnlich: Betäubungsmittel

Separate Lagerung im Tresor, akribisches Vorgehen bei der Rezeptbelieferung und pedantisch genaue Dokumentation – der Umgang mit Betäubungsmitteln in der Apotheke ist speziell und oft angstbesetzt. Verschaffen Sie sich Sicherheit durch Wissen!

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Betäubungsmittel in der Apothekenpraxis – Erwerb, Abgabe und Dokumentation
Von Klaus Häußermann / Philipp Böhmer
3., überarbeitete und aktualisierte Auflage, XII, 104 S., 35 farb. Abb., 9 farb. Tab., 21,0 × 29,7 cm, kartoniert, 29,80 Euro
ISBN 978-3-7692-6810-2
Deutscher Apotheker Verlag 2019

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Cannabis

Durch die zunehmende Verordnung von Cannabis wird die Vernichtung verfallender Blüten und Extrakte ebenfalls bedeutsam. Bei den Cannabisblüten bietet es sich an, diese zu zerkleinern (z. B. mit einer Kräutermühle) und anschließend mit Teekräutern oder Kaffeepulver zu ver­mischen. Beim Zerkleinern der Cannabisblüten sind gemäß Gefahrstoffrecht neben Handschuhen auch FFP2-Masken zu tragen. Die Cannabis/Kaffee- bzw. Cannabis/Tee-Mischung wird in Papier eingewickelt und in den Restmüll gegeben. Zusätzlich können die Cannabis-Blüten mit einer kleinen Menge Schwefelsäure versetzt werden und dieses Gemisch in saugfähiges Material wie Katzenstreu gegossen werden. Große Mengen Cannabis werden von Zoll und Polizei in der Regel in Mülldeponien verbrannt. Auch in der Apotheke ist theoretisch ein Verbrennen möglich. Hierfür ist eine feuerfeste Schale notwendig, in welcher die Cannabis-Blüten mit einem Bunsenbrenner unter dem Abzug verbrannt werden. Der Ascherückstand wird nach dem Abkühlen im Restmüll entsorgt. Cannabis-Extrakte können hingegen wie andere flüssige Betäubungsmittel vernichtet werden. |

 

Literatur

Fachinformationen der Hersteller

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG). Ausfertigungsdatum 28. Juli 1981, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 9. August 2019 | 1202, www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/BtMG.pdf, Abruf am 26. September 2019

Häußermann K, Grotenhermen F, Milz E. Cannabis – Arbeitshilfe für die Apotheke. 2. Auflage, Deutscher Apotheker Verlag 2018

Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Anfrage an die Pressestelle, www.bfarm.de

Nachweisführung von Betäubungsmitteln gemäß §§ 13 und 14 BtMVV. (Elektronische) Nachweisführung von Betäubungsmitteln, Informationen der Bundesopiumstelle, www.bfarm.de/DE/Service/Formulare/functions/Bundesopiumstelle/BtM/_node.html, Abruf am 26. September 2019

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis der Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, BtMVV), Ausfertigung 20.01.1998, Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2018 | 1078, https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/BtMVV.pdf, Abruf am 26. September 2019

Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. Dezember 2013, www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/arzneimittel/doc/bekanntmachung_vollzug_ueberwachung_btmverkehr.pdf, Abruf am 26. September 2019

Autorin

Apothekerin Dr. Karin Schmiedel wur­de an der Universität Erlangen-Nürnberg promoviert (Thema: Diabetes­prä­vention) und war Mitarbeiterin des WIPIG – Wissenschaftliches Institut für Prä­­vention im Gesundheitswesen. Seit 2015 ist sie Filialleiterin der Kur-Apotheke in Bad Windsheim.

autor@deutsche-apotheker-zeitung.de

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