- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 49/2019
- Es wird wieder verhandelt
Tarifpolitik
Es wird wieder verhandelt
ADEXA, ADA und TGL – so funktioniert die Tarifpolitik für Apotheken
Die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern decken sich nicht immer, das liegt in der Natur der Sache. Wichtige Aspekte eines Arbeitsverhältnisses legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem individuellen Arbeitsvertrag fest. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages wird der Arbeitgeber zumeist in einer überlegenen Verhandlungsposition gesehen – schon allein, weil er in aller Regel derjenige ist, der den Arbeitsvertrag vorlegt und damit den Großteil der Inhalte vorgibt.
Tarifverträge sollen für ein gewisses Gleichgewicht in Arbeitsverhältnissen sorgen. Sie definieren Mindeststandards, insbesondere zu Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie zu Gehältern und Ausbildungsvergütungen.
Das Grundgesetz garantiert in Deutschland jedem, zur Wahrung und Förderung der eigenen Interessen in der Arbeitswelt Vereinigungen zu bilden. Diesen Vereinigungen ist es nach dem Tarifvertragsgesetz gestattet, Tarifverträge zu verhandeln und abzuschließen – häufig für ganze Branchen. Die Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften und einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgebervereinigungen.
Für die Arbeitnehmerinteressen verhandelt im Apothekenbereich „ADEXA – Die Apothekengewerkschaft“ und für die Arbeitgeberinteressen insbesondere der „Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken“ (ADA) sowie die „Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein“ (TGL).
ADEXA – Die Apothekengewerkschaft
Die Gewerkschaft hat ihren Sitz in Hamburg und existiert seit 1954 als sich die einzelnen Tarifgemeinschaften der Länder zum Bundesverband der Angestellten in öffentlichen Apotheken (BVA) zusammenschlossen. 2004, im Jahr seines 50-jährigen Bestehens, wurde der BVA in ADEXA – Die Apothekengewerkschaft umbenannt. Satzungsgemäße Aufgabe von ADEXA ist es, die tarifrechtlichen und arbeitsrechtlichen Interessen der Angestellten in Apotheken sowie die berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.
Mitglied können alle in öffentlichen Apotheken angestellte oder ehemals angestellte Personen werden – vom Azubi bis zum Apotheker. Laut ADEXA ist die Berufsgruppe der PTA derzeit die am stärksten organisierte, gefolgt von den Apothekern und den PKA. Die Zahl der Pharmazie-Ingenieure und anderen Berufsgruppen aus der ehemaligen DDR nimmt erwartungsgemäß ab, da diese Berufe nicht mehr ausgebildet werden. Auch Apothekerassistenten sind nur noch in minimalem Umfang unter den ADEXA-Mitgliedern zu finden.
Anfang des Jahres 2018 strukturierte sich ADEXA um. Anstelle von 17 Landesgruppen, die den Kammerbezirken entsprachen, ist die Gewerkschaft seither in vier Regionen gegliedert: die Regionen Nord (Kammerbezirke Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein), Mitte & Ost (Berlin, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), West (Nordrhein, Westfalen-Lippe) und Süd (Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland). In den Regionen fallen die Mitgliederzahlen jeweils ähnlich aus.
Auf regionalen Vollversammlungen werden Regionsvorstände gewählt, die die Interessen der jeweiligen Mitglieder vertreten sollen. Die politische Ausrichtung der Gewerkschaft wird von der Delegiertenversammlung bestimmt, deren Delegierte ebenfalls von den Mitgliedern gewählt werden. Die Delegierten wiederum wählen den Vorstand, der sich insbesondere um die Tarif- und Berufspolitik sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die ADEXA-Geschäftsführung kümmert. Gemeinsam mit von der Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern bildet der Vorstand die Tarifkommission, die mit den Arbeitgebervereinigungen über Tarifverträge verhandelt.
Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA)
Im Jahr 1973 gründete sich die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter im Bundesgebiet einschließlich Berlin-West. Nach der deutschen Wiedervereinigung folgte im April 1991 die Umbenennung des Vereins in Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken. Seinen Sitz hat der ADA in Frankfurt am Main. Aufgabe des ADA ist laut Satzung die Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Apothekeninhaber als Arbeitgeber insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen und durch Information und Beratung der Mitgliederorganisationen und ihrer Mitglieder in tarifrechtlichen und anderen arbeitsrechtlichen Fragen.
Mitglied im ADA können zum einen alle regionalen tariffähigen Vereinigungen von Apothekeninhabern werden sowie – wo ein tariffähiger Arbeitgeberverband nicht existiert – einzelne Apothekeninhaber. Derzeit ist kein einzelner Apothekeninhaber Mitglied des ADA, da es mit den Landesapothekerverbänden im gesamten Bundesgebiet entsprechende tariffähige Arbeitgeberverbände gibt. Die Satzungen der Landesapothekerverbände sehen dabei überwiegend die Mitgliedschaft im ADA vor.
Außer dem Sächsischen Apothekerverband (SAV) und dem Apothekerverband Nordrhein sind derzeit alle Landesapothekerverbände Mitglied im ADA.
Die Entscheidung über den Abschluss von Tarifverträgen obliegt der Mitgliederversammlung. Sie wählt auch einen Vorstand, der sich um die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung kümmert. Der Vorstand informiert die Mitgliedsorganisationen über alle erforderlichen Vorgänge und fördert den Informationsaustausch unter den Mitgliedsorganisationen, die wiederum ihre Mitglieder, die Apothekenleiter, auf dem Laufenden halten. Eine Geschäftsstelle, bestehend aus Geschäftsführer und Mitarbeitern, besorgt im Auftrag und unter der Verantwortlichkeit des Vorstandes die laufenden Vereinsgeschäfte des ADA.
Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL Nordrhein)
Die TGL existiert seit 1952 und hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen ersten Vorsitzenden, derzeit in Schermbeck. Bis zum Jahr 1999 war die TGL Mitglied im ADA, trat dann jedoch aus. Laut Satzung ist Aufgabe der Tarifgemeinschaft insbesondere die Wahrung der tarifrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder. Erreicht werden soll dies durch die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen, die rechtliche Auskunft in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts und, soweit möglich, durch Gewährung von Rechtsschutz in einzelnen Arbeitsstreitfällen. Mitglied der TGL kann grundsätzlich jeder Apotheker werden, der eine öffentliche Apotheke betreibt. Derzeit haben sich nach Angaben der TGL etwa 50 Prozent aller Apothekenleiter in Nordrhein für die Mitgliedschaft in der TGL entschieden. Die Mitgliedschaft steht jedoch nicht nur Apothekenleitern aus Nordrhein offen; auch Apothekenleiter außerhalb des Kammerbezirks Nordrhein können sich für eine Mitgliedschaft in der TGL entscheiden. Die Mitglieder der TGL wählen einen Beirat, der die TGL nach Möglichkeit regional vertritt. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem einen Vorstand, der die laufenden Geschäfte und – unterstützt von Juristen und dem Beirat – die Tarifverhandlungen führt.
(Rechts-)Beratung für Mitglieder
Neben den Verhandlungen über und dem Abschluss von Tarifverträgen unterstützen die Interessenorganisationen ihre Mitglieder durch (rechtliche) Beratung. Der ADA berät die Landesapothekerverbände, die Juristen der TGL beraten Apothekenleiter und die von ADEXA Apothekenmitarbeiter. Bei der TGL dreht es sich dabei meist um Grundlegendes wie Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsfristen oder arbeitsrechtliche Nebenpflichten. Bei ADEXA prüfen die Juristen zumeist Arbeitsverträge, Kündigungen und Zeugnisse und beantworten Fragen zu Arbeitszeit, Filialleitung, Betriebsübergang oder Eigenkündigung – im November werden vermehrt auch Fragen zu Sonderzahlungen und Urlaubsansprüchen gestellt. Die Beratung wird von den Mitgliedern durchaus in Anspruch genommen, so zählte etwa ADEXA im Jahr 2018 rund 4600 Anfragen. Zur Klärung offener oder strittiger Rechtsfragen begleiten und unterstützen ADEXA und TGL von Zeit zu Zeit Mitglieder in sogenannten Musterprozessen, um Rechtssicherheit für die Zukunft zu schaffen.
Politischer Einsatz
Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen sind zumeist auch politisch aktiv, um sich für die Interessen ihrer Mitglieder auf politischer Ebene einzusetzen. Dies gilt für die Tarifvertragsparteien im Apothekenbereich jedenfalls für ADEXA und TGL. Der ADA ist nach eigenen Angaben politisch nicht aktiv, da er damit in Konkurrenz zum Deutschen Apothekerverband (DAV), der Bundesapothekerkammer (BAK) und der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und deren Landesorganisationen treten würde, die die Interessen der Apothekeninhaber in der Politik vertreten.
ADEXA verweist hier neben der Mitgliedschaft in europäischen Vereinigungen (EAPT, EPhEU) unter anderem auf das eigene Engagement in grundsätzlicher Tarifpolitik, Gesundheitspolitik, Sozialpolitik, Familien- und Gleichstellungspolitik sowie der Berufspolitik. Bei Letzterer bringt die Gewerkschaft sich unter anderem im Zusammenhang mit Ausbildungsnovellierungen politisch ein, so geschehen bei der Reform der Berufsausbildungsverordnung für PKA im Jahr 2012 derzeit bei der aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Reform der PTA-Ausbildungsordnung und künftig bei der geplanten Novellierung der Approbationsordnung für Apotheker.
Bei der TGL sind alle Vorstands- und Beiratsmitglieder berufspolitisch in Kammern und/oder Verbänden aktiv. Zudem ist die TGL nach eigenen Angaben Mitglied im Unternehmerverband NRW und nutzt den Austausch mit Entscheidungsträgern. Auch beim Apothekertag nutzte die TGL-Vorsitzende die Gelegenheit für einen Denkanstoß und regte die Erstellung innovativer Honorarkonzepte an, um die in Apotheken erbrachten Leistungen ganzheitlich zu berücksichtigen und honorarfähig abzubilden. Zudem bringt auch die TGL sich bei Ausbildungsnovellierungen ein und setzt sich für die Förderung des Berufsnachwuchses und wirtschaftliche Rahmenbedingungen ein.
Gültige Apotheken-Tarifverträge
Derzeit existieren für Apotheken fünf Tarifverträge. ADEXA hat mit dem ADA einen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und mit der TGL einen Rahmentarifvertrag (RTV) geschlossen. Beide Rahmentarifverträge regeln arbeitsrechtliche Bedingungen in der Apotheke und enthalten Mindeststandards, die in den Arbeitsverhältnissen zwischen Apothekeninhaber und Apothekenmitarbeiter Geltung haben. BRTV und RTV machen dabei insbesondere Vorgaben zu den Formalien eines Arbeitsvertrags, den Arbeitszeiten, der Notdienstbereitschaft, zu Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und deren Vergütung, zur Freistellung von der Arbeit, zu Urlaub, Vertretung, Ausbildung, Gehaltsfestsetzung sowie zu Sonderzahlungen bis hin zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Mitarbeiter sind in diesem Zusammenhang Apotheker, PTA, Apothekerassistenten, Pharmazie-Ingenieure und Diplompharmazie-Ingenieure, Apothekenassistenten, PKA, Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, Pharmazeutische Assistenten und Personen, die sich in der Ausbildung zum Apotheker, PTA oder PKA befinden. Auf Filialleiter, Verwalter und Vertreter des Apothekeninhabers finden einige Bestimmungen zugunsten einzelvertraglicher Regelungen keine Anwendung. Der zwischen ADEXA und ADA vereinbarte BRTV enthält mit dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur PKA in öffentlichen Apotheken darüber hinaus Regelungen zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge. Neben den Rahmentarifverträgen haben ADEXA und ADA bzw. ADEXA und TGL Gehaltstarifverträge geschlossen. Sie legen für Apothekenmitarbeiter – dies sind im zwischen ADEXA und ADA vereinbarten Gehaltstarifvertrag Approbierte, Apothekerassistenten, Pharmazie-Ingenieure und Diplompharmazie-Ingenieure, PTA, Apothekenassistenten, PKA und Pharmazeutische Assistenten sowie Auszubildende (Pharmazeuten im Praktikum, PTA-Praktikanten, PKA in Ausbildung) – die konkrete Höhe der Vergütung fest. Der zwischen ADEXA und TGL geschlossene Gehaltstarifvertrag Nordrhein regelt die Gehälter im Kammerbezirk Nordrhein über die im ADA-Gehaltstarifvertrag genannten Berufsgruppen hinaus auch für Apothekenhelfer und Apothekenfacharbeiter. Bei den Berufsjahresgruppen weichen die beiden Gehaltstarifverträge voneinander ab. Aus Sicht von ADEXA war die Kündigung der beiden Gehaltstarifverträge zum Jahresende notwendig, um die Attraktivität der Apothekenberufe im Wettbewerb um qualifiziertes Personal und Berufsnachwuchs zu verbessern – durch höhere Gehälter und Ausbildungsvergütungen. Im Gespräch zwischen den Organisationen ist auch die Vereinbarung einer ergänzenden Gehaltstabelle für Filialleiter. Sie zählen bislang zur Berufsgruppe der Approbierten, gleichwohl sie mit der Leitung der Apotheke eine darüberhinausgehende Leistung erbringen. Dieser gesteigerten Verantwortung soll durch eine tarifliche Einstufung für Filialapothekenleitungen Rechnung getragen werden.
Tarifverträge für Apothekenmitarbeiter
- Bundesrahmentarifvertrag mit Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (ADEXA/ADA)
- Rahmentarifvertrag (ADEXA/TGL)
- Gehaltstarifvertrag (ADEXA/ADA)
- Gehaltstarifvertrag Nordrhein (ADEXA/TGL)
- Tarifvertrag für eine leistungsorientierte Bezahlung (ADEXA/TGL)
Ebenfalls im kommenden Jahr überarbeitet werden soll der zwischen ADEXA und TGL vereinbarte Tarifvertrag für eine leistungsorientierte Bezahlung (LOB). Zusätzlich zu dem im Gehaltstarifvertrag Nordrhein festgelegten Grundgehalt können die Angestellten danach eine leistungsorientierte Prämie erhalten, für die ein tarifliches Leistungsentgeltvolumen festgelegt ist. Der LOB-Tarifvertrag soll einen Beitrag zur Förderung der eigenverantwortlichen und selbstständigen Arbeit, zur Förderung der Arbeitszufriedenheit und zur Verbesserung der Kommunikation, Zusammenarbeit und dem Aufbau einer positiven Feedbackkultur in der Apotheke leisten.
Tarifverträge für Sachsen
Anders als im übrigen Bundesgebiet gibt es in Sachsen derzeit keine gültigen Tarifverträge für Apotheken. Tarifvertragspartner für ADEXA ist dort der SAV, der vor über 20 Jahren aus dem ADA austrat, mit der Folge, dass seither keine verbindlichen Vorgaben zu Rechten und Pflichten von Arbeitsverhältnissen und zu Gehältern und Ausbildungsvergütungen bestehen. Dies könnte sich bald ändern. Seit 2016 führen ADEXA und der SAV bereits Vorgespräche. Im März dieses Jahres wählte der SAV nun eine Tarifkommission zur Vorbereitung möglicher Tarifverhandlungen. Daraufhin kamen Mitte Juni Vertreter von ADEXA und SAV zu einem Sondierungsgespräch zusammen. Inzwischen laufen zwischen den beiden Tarifvertragsparteien Verhandlungen. Ob die Parteien sich auf gemeinsame Mindeststandards einigen können, wird sich zeigen.
Bindung an Tarifverträge
Die genannten Tarifverträge für Apothekenmitarbeiter existieren – aber wann kommen sie zur Anwendung? Das Tarifvertragsgesetz bestimmt, dass die Mitglieder der Tarifvertragsparteien an die Vorgaben der existierenden Tarifverträge gebunden sind. Tarifverträge finden also immer dann automatisch Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglied ihrer jeweiligen Tariforganisation sind. Ist der Mitarbeiter ADEXA-Mitglied und der Arbeitgeber im ADA oder der TGL, gelten die Regelungen der existierenden Tarifverträge – in der jeweils aktuellen Version – damit unweigerlich für beide Seiten. Der zwischen ADEXA und TGL vereinbarte LOB-Tarifvertrag regelt hingegen, dass er nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Apothekeninhaber sich entscheidet, eine leistungsorientierte Bezahlung anzubieten. Tarifverträge können zudem in zwei weiteren Situationen auf Arbeitsverhältnisse anwendbar sein. Zum einen besteht die Möglichkeit, Tarifverträge in das Arbeitsverhältnis einzubeziehen, etwa indem in Arbeitsverträgen vollständig oder teilweise darauf verwiesen und einzelne Regelungen oder ganze Tarifverträge für anwendbar erklärt werden. Sie gelten dann ebenfalls in der aktuellen Version im jeweiligen Arbeitsverhältnis. Zum anderen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten scheint (Verzeichnis auf www.bmas.de). Dann sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fallen, zwingend an den Tarifvertrag gebunden und können dies auch nicht einzelvertraglich ausschließen.
Das Tarifvertragsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die anwendbaren Tarifverträge im Betrieb bekanntzumachen. Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen stellen ihren Mitgliedern die geltenden Tarifverträge zur Verfügung. Die für Apothekenmitarbeiter geltenden Tarifverträge stehen außerdem auf der Internetseite von ADEXA zur Verfügung (www.adexa-online.de).
Gemeinsame Herausforderung
Im Laufe von Tarifverhandlungen versuchen Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen ihre jeweiligen tarifrechtlichen Forderungen durchzusetzen. Gelingt es den Tarifvertragsparteien dabei nicht, einen Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen zu finden, hat eine Gewerkschaft die Möglichkeit, ihre Mitglieder nach Ablauf einer Friedenspflicht unter gewissen Voraussetzungen zu Warnstreiks aufzurufen. Bislang gab es nach Angaben von ADEXA keine Streiks. Der Umgang ist angesichts unterschiedlicher Interessen nicht immer konfliktfrei – und doch bewerten sowohl ADEXA als auch ADA und TGL ihr Verhältnis untereinander als grundsätzlich gut und respektvoll.
Gefragt nach den größten Herausforderungen der Zukunft, waren sich alle drei Organisationen gar einig: Mit zu den größten Herausforderungen zähle der Fachkräftemangel. Um ihm entgegenzuwirken, müssten die Ausbildungswege der Apothekenberufe angepasst werden, betont die TGL-Vorsitzende. Ebenso wichtig sei eine Entbürokratisierung und eine neue Gewichtung hin zu heilberuflichen Aufgaben. Zur Steigerung des Interesses an Apothekenberufen beitragen würde aus ihrer Sicht „eine sinnvolle Arbeit, die Spaß macht, ein faires angemessenes Grundgehalt, Wertschätzung und Weiterentwicklungsmöglichkeiten“.
Bleibt abzuwarten, ob alle Tarifvertragsparteien dies bei den laufenden Verhandlungen berücksichtigen. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.