DAZ aktuell

BMG muss nachbessern

ApBetrO-Vorgaben zur Rezeptvorlage durch PTA verweisen versehentlich auf neues „PKV-aut-idem“

BERLIN (ks) | Bei der jüngsten Änderung in der Apothekenbetriebs­ordnung (ApBetrO) ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen – jetzt muss nachgebessert werden.

§ 17 ApBetrO enthält Bestimmungen zu „Erwerb und die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten“. Kürzlich hat der Verordnungsgeber dort neue Regelungen untergebracht, die er aus dem ins Stocken geratenen Apotheken-Stärkungsgesetz heraus­gelöst hat. Unter anderem hat er in Absatz 5 einen neuen Satz 2 eingeschoben. Dieser lautet seit dem 22. Oktober 2019: „Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, (...) sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“

Dieser neue Satz wurde hinter den bisherigen ersten Satz eingefügt, was bedeutet, dass der zweite Satz des bis zum 21. Oktober geltenden § 17 Abs. 5 ApBetrO nach hinten gerutscht und zum Satz drei geworden ist. Er lautet: „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“

Keine Veränderung gab es jedoch in § 17 Abs. 6 Satz 3 ApBetrO. Hier steht nach wie vor: „Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und bei Verschreibungen, die nicht in der Apo­theke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.“ Nimmt man die Verordnung nun wörtlich, müssten PTA fragwürdige Verschreibungen jetzt nicht mehr vorzeigen – sondern nur noch solche, die nicht in der Apotheke verbleiben. Das sind gerade solche von PKV-Versicherten und Selbstzahlern, wie sie im neuen § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO genannt sind. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt den beschriebenen Fehler. Wann er beseitigt wird, ist aber noch unklar. Eine Sprecherin erklärte auf Nachfragte: „Mit welchem Gesetz er korrigiert wird, wird noch geprüft“. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.