DAZ aktuell

Dosis muss ab November 2020 aufs Rezept

Arzneimittelverschreibungsverordnung: Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

BERLIN (ks) | Vergangene Woche wurde die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (s. Seiten 97 und 114). Die für Apotheken relevanteste Änderung wird allerdings erst ein Jahr später wirksam: Erst ab dem 1. November 2020 müssen Ärzte auch die Dosierung auf dem Rezept vermerken.

Bereits seit dem 1. November dieses Jahres gilt nach den jüngsten Änderungen in der AMVV:

  • Arzneimittel mit dem Wirkstoff Desfesoterodin sind der Verschreibungspflicht unterstellt. Die AMVV wurde insofern der Zulassung an­gepasst. So ist etwa Tovedeso® auch jetzt schon rezeptpflichtig.
  • Tierarzneimittel mit den Wirkstoffen Indoxacarb und Permethrin zur Anwendung beim Hund sind aus der Verschreibungspflicht entlassen.
  • Produkte mit Distickstoffmonoxid sind nun nur noch zur inhalativen Anwendung verschreibungspflichtig.

Zudem wurden zwei von drei Positionen zu Phospholipiden redaktionell gestrichen, die verbleibende dritte Position neu gefasst. Überdies sind in Anlage 1 nun 13 Positionen neu eingefügt.

Regel und Ausnahmen

Größere Bedeutung für die Apotheken hat die Neuregelung, dass bei der Verschreibung von Humanarzneimitteln künftig grundsätzlich eine Angabe zur Dosierung auf dem Rezept stehen muss. Dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung des Verordners vorliegt. Das muss der Arzt allerdings auch in der Verschreibung kenntlich gemacht haben. Diese Neuregelung geht auf eine Empfehlung des Sach­verständigenenausschusses für Verschreibungspflicht von 2014 zurück; die ABDA hatte die Umsetzung bereits im Rahmen der 17. AMVV-Änderungsverordnung angeregt.

Wenn die Dosierung fehlt ...

Fehlt die neu geforderte Dosierungsangabe, kann der Apotheker sie in einem dringenden Fall auch selbst ergänzen, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist. Es gilt insoweit das Gleiche wie schon zuvor, wenn etwa das Geburtsdatum, das Datum der Ausfertigung oder der Darreichungsform (sofern nicht ohnehin deutlich) fehlt.

Sofern der Hinweis auf einen das Arzneimittel umfassenden Medikationsplan oder die anderweitige Dosierungsanleitung fehlt, kann die Apotheke diese Angaben, sofern sie ihr „zweifelsfrei bekannt sind“, auch ohne Rücksprache mit dem Arzt ergänzen. Hier gilt die gleiche Regelung wie bei einer fehlenden Telefonnummer des Arztes.

Diese Möglichkeiten der Heilungen waren zunächst nicht im Verordnungsentwurf vorgesehen. Die ABDA hatte sie allerdings gefordert – und der Bundesrat sie schließlich per Beschluss eingebracht.

Zudem wird § 2 Abs. 4a AMVV neu gefasst und klargestellt, dass bei in der Apotheke hergestellten Arznei­mitteln die Angabe einer Gebrauchsanweisung dann nicht notwendig ist, wenn das Arzneimittel durch die Apotheke unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.

Diese Regelungen treten zum 1. November 2020 in Kraft. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.