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Ab hinter den HV-Tisch
Welche Arzneimittel sich Apothekenkunden in Frankreich selbst aus dem Regal nehmen dürfen, legt die Arzneimittelbehörde ANSM in einer Liste fest. Sie wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Aktuell hat die ANSM beschlossen, dass Paracetamol-, Ibuprofen- und Acetylsalicylsäure-haltige Arzneimittel in französischen Apotheken künftig nicht mehr in der Freiwahl, sondern hinter dem HV-Tisch stehen sollen. Die Änderung soll ab Januar 2020 gelten, derzeit läuft noch eine Widerspruchsphase für betroffene Arzneimittelhersteller. Grund für die Maßnahme: Laut ANSM sind Überdosierungen von Paracetamol in Frankreich die häufigste Ursache für Arzneimittel-bedingte Lebertransplantationen.
HPV-Impfquote soll bei 70 Prozent landen
Um mehr Menschen vor Krebs zu schützen, der durch humane Papillomviren (HPV) ausgelöst wird, braucht Deutschland eine Zielvereinbarung für die HPV-Impfquote. Um diese Vereinbarung zu erreichen, kamen Vertreter aus Gesundheitswesen, Forschung und Politik vor Kurzem beim „Runden Tisch zur Ausrottung HPV-assoziierter Krebserkrankungen“ zusammen, zu dem das Deutsche Krebsforschungszentrum und die Stiftung preventa eingeladen hatten. Die Teilnehmer kamen überein, innerhalb der nächsten fünf Jahre deutschlandweit eine Impfquote von mindestens 70 Prozent bei den 15-jährigen Jugendlichen anzustreben. Schulimpfungen, Einladungsverfahren, Impfsprechstunden, bundesweit einheitliche Verordnungsverfahren und eine zentral gesteuerte Informationskampagne können dazu beitragen, das Ziel zu erreichen.
Lunapharm: AfD scheitert vor Gericht
Die Brandenburger AfD-Landtagsabgeordnete Birgit Bessin und Dr. Rainer van Raemdonck sind vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg abgeblitzt. Die beiden waren vor Gericht gezogen, weil sie der Auffassung waren, das Brandenburger Gesundheitsministerium habe ihnen angeforderte Akten im Fall Lunapharm nicht „unverzüglich“ und nicht vollständig vorgelegt. Im November 2018 hatten sie ein Organstreitverfahren eingeleitet. Nun hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg dieses Verfahren abgewiesen. Die Antragsteller hätten in ihrem Antrag weder die fehlende Unverzüglichkeit noch die Unvollständigkeit der Aktenvorlage ausreichend dargelegt, befanden die Richter.
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