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Ankündigungen

Überregional

Weiterbildungsakademie der Bundesapothekerkammer

Nachfolgend gibt die Weiterbildungsakademie Seminare bekannt, die als Weiterbildungsseminare im Sinne der Weiterbildungsordnungen der Apothekerkammern der Länder anerkannt sind. Die Veranstaltungen sind gemäß folgendem Schema aufgeführt:

Veranstalter mit Anmeldeadresse

1) Titel

2) Gebiet

Seminar Nr.

1. Thema (Modul)/Unterthema

2. Thema (Modul)/Unterthema

entsprechend den von der Bundes­apothekerkammer verabschiedeten Seminarinhalten

Anrechenbare Stunden

3) Datum, Ort der Veranstaltung

4) Kosten


Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Villastr. 1, 70190 Stuttgart,
Tel. (07 11) 9 93 47-36, Fax (07 11) 9 93 47-43


Akkred.-Nr.: BAK/WB/01/2019/008

1) -

2) Klinische Pharmazie

Wahlseminar B: Praktische Übungen zur Arzneimittelherstellung

8 Stunden

3) 16. November 2019, Stuttgart

4) 140,00 Euro


Bayerische Landesapothekerkammer

Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München,
Tel. (0 89) 92 62-0, Fax (0 89) 92 62-22


Akkred.-Nr.: BAK/WB/01/2019/005

1) -

2) Pharmazeutische Analytik

Seminar 5: Biopharmazie

4 Stunden

2) Pharmazeutische Technologie

Seminar 5: Biopharmazie

4 Stunden

3) 18. Februar 2019; 9. Oktober 2019, Erlangen

4) 38,00 Euro


Akkred.-Nr.: BAK/WB/01/2019/006

1) -

2) Pharmazeutische Analytik

Seminar 6: Stabilität und Stabilisierung von Arzneimitteln

16 Stunden

2) Pharmazeutische Technologie

Seminar 6: Stabilität und Stabilisierung von Arzneimitteln

16 Stunden

3) 19. bis 20. Februar 2019; 10. bis 11. Oktober 2019, Erlangen

4) 152,00 Euro


Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Bismarckallee 25, 48151 Münster,
Tel. (02 51) 5 20 05-0, Fax (02 51) 52 16-50


Akkred.-Nr.: BAK/WB/01/2019/007

1) -

2) Klinische Pharmazie

Wahlseminar C: Grundlagen des Projektmanagements

8 Stunden

2) Arzneimittelinformation

Wahlseminar D: Grundlagen des Projektmanagements

8 Stunden

3) 28. Juni 2019, Münster

4) 104,00 Euro

Bayern

Anmeldung zur Abschlussprüfung für PKA im Sommer 2019

Der schriftliche Teil der nächsten Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) wird am 21. Mai 2019 landeseinheitlich an den Berufsschulen mit Fachklassen für PKA durchgeführt.

Der mündlich-praktische Teil der Abschlussprüfung wird im Juni 2019 an den Berufsschulen Augsburg, München, Nürnberg und Weiden stattfinden. Genauer Zeitpunkt und Ort werden rechtzeitig vom jeweiligen Prüfungsausschuss an den Berufsschulen bekannt gegeben.

Zur Prüfung können diejenigen Auszubildenden zugelassen werden, die die Ausbildungszeit regulär zurück­gelegt haben oder deren Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Bei entsprechenden schulischen und/oder betrieblichen Leistungen ist eine Teilnahme an der Prüfung mit vorzeitiger Zulassung möglich. Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung muss vor Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der Bayerischen Landesapothekerkammer beantragt werden (siehe Handbuch der Bayerischen Landesapothekerkammer – Ausbildung – Leitfaden für die Ausbildung von PKA S. 4 und S. 5 „Verkürzung der Ausbildungszeit“). Die Anmeldepflicht durch den Ausbildenden und die Anmeldefrist besteht auch für Personen, die eine Wiederholungsprüfung ablegen wollen.

Die Anmeldung zur Prüfung muss schriftlich bis spätestens 1. April 2019 bei der Geschäftsstelle der Bayerischen Landesapothekerkammer eingehen. Später eingereichte Anmeldungen können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. Gültig sind auch per Fax übersandte Anmeldungen (Fax-Nr. 089 9262-66).

Das Anmeldeformular ist diesem Rundschreiben beigefügt oder kann von der Homepage der Bayerischen Landesapothekerkammer herunter­geladen werden (www.blak.de > Apotheker und Team > Ausbilden > PKA > Ausbildungsnachweis und Prüfung).

Die Anmeldung muss durch den Ausbildenden erfolgen und auch vom Auszubildenden unterschrieben werden. Der Anmeldung sind folgende Unter­lagen beizufügen (bitte keine Originale einsenden!):

1. Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung für PKA.

2. Das Zeugnis der 2. Berufsschul­klasse.

3. Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs (mindestens 9 Unterrichtseinheiten). Bei Ersthelferkursen, die länger als 2 Jahre zurückliegen, ist ein Auf­frischungskurs erforderlich. Bei Ersthelferkursen, die länger als 2 ½ Jahre zurückliegen, ist eine erneute Teilnahme erforderlich.

4. Bei Auszubildenden in Krankenhausapotheken ist eine Bestätigung für die Zeit, die in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet wurde, erforderlich (10 Wochen ohne Urlaub pro Ausbildungsjahr).

5. Kopie der Überweisung der Prüfungsgebühr.

Gemäß § 37 Abs. 4 Berufsbildungs­gesetz ist für Auszubildende die Teilnahme an der Abschlussprüfung gebührenfrei.

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 60,- Euro ist von der Apothekenleitung bis zum o. g. Anmeldeschluss unter Angabe des Prüfungsteilnehmers auf das Konto der Bayerischen Landesapothekerkammer (Deutsche Apotheker- und Ärztebank, IBAN: DE93 3006 0601 0001 1109 77, BIC: DAAEDEDDXXX) zu überweisen.

Diese Information in Verbindung mit dem Zahlungsbeleg ist ausreichend für den Steuernachweis.

Der schriftliche Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) mit den Ausbildungsnachweisen wird von den Prüfungsausschüssen durchgesehen. Der Termin zur Abgabe wird rechtzeitig in der Berufsschule bekannt gegeben.

Ausbildende melden Interessenten an einer Wiederholungsprüfung bis 1. April 2019 formlos mit Angabe der zuletzt besuchten Berufsschule an. Interessenten an einer Wiederholungsprüfung, die die betriebliche Ausbildung bereits abgeschlossen haben, melden sich selbst bis 1. April 2019 formlos mit der Angabe der zuletzt besuchten Berufsschule an. Die nochmalige Einreichung o. g. Unterlagen ist nicht notwendig. Für die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung fällt keine erneute Prüfungsgebühr an.

Ausbildung von PKA und Begabtenförderung berufliche Bildung

Alina Kireev, Tel. (0 89) 92 62 40, E-Mail: alina.kireev@blak.aponet.de

Hessen

Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) im Sommer 2019

Die schriftliche Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) findet am 10. April 2019 an den Prüfungsorten Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden statt. Die praktische Abschlussprüfung wird am 4., 5., 6. und 7. Juni 2019 in Frankfurt und am 6. Juni 2019 in Kassel durchgeführt.

Anmeldeformulare werden den Berufsschulen zur Verteilung zugehen.

Die Landesapothekerkammer Hessen bittet, alle für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Unterlagen – einschließlich der Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) – in einem mit dem Namen der Auszubildenden beschrifteten Schnellhefter (kein Ordner) einzureichen.

Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung können von Auszubildenden, die die Prüfung gemäß § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung für PKA vorziehen möchten, bei der Landes­apothekerkammer Hessen (Telefon 069 979509-41) angefordert werden. Die Ausbildungszeit kann jedoch um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

Anmeldeschluss ist der 22. Februar 2019.

Danach eingehende Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Sachsen

Wahl der Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer

Zweite Bekanntmachung

Der Wahlleiter hat mit Ablauf des 7. Januar 2019 die Wählerlisten abgeschlossen und be­stätigt. Einsprüche gegen die Wählerlisten sind bei dem Wahlleiter innerhalb der Auflegungsfrist nicht erhoben worden (§ 8 Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (WahlO) vom 23. Dezember 1994 (Informationsblatt SLAK 1/1995 S. IX), zuletzt geändert am 23. Mai 2014 (Pharm. Ztg. 159 (2014) Nr. 22, S. 87).

Der Wahlausschuss gibt bekannt:

Nach dem in der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer normierten Wahl­system werden die Mitglieder der Kammer­versammlung in vier Wahlkreisen gewählt. Alle Wahlberechtigten, die in öffentlichen Apotheken tätig sind, oder, wenn sie nicht als Apotheker tätig sind, ihre Hauptwohnung in einem der Wahlkreise eins, zwei oder drei haben, bilden jeweils den Wahlkreis eins, Wahlkreis zwei oder Wahlkreis drei. Der Wahlkreis eins umfasst die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Landkreise Vogtlandkreis, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen und Zwickau. Der Wahlkreis zwei umfasst die Kreisfreie Stadt Dresden und die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Der Wahlkreis drei umfasst die Kreisfreie Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen. Alle Wahlberechtigten, die nicht in öffentlichen Apotheken tätig sind, bilden den vierten Wahlkreis, dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

 1. Zahl der Wahlberechtigten:

  • Wahlkreis 1: 862
  • Wahlkreis 2: 1.024
  • Wahlkreis 3: 867
  • Wahlkreis 4: 517

 2. Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

Sitzverteilung

  • Wahlkreis 1: 12
  • Wahlkreis 2: 14
  • Wahlkreis 3: 12
  • Wahlkreis 4: 7

 3. Die Wahlvorschläge für den jeweiligen Wahlkreis sind vom 1. Februar bis 28. Februar 2019, 24.00 Uhr (Posteingang) bei dem Wahlleiter im Wahlbüro, Geschäftsstelle der Sächsischen Landesapothekerkammer, Pillnitzer Landstraße 10 in 01326 Dresden, schriftlich einzureichen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 WahlO).

 4. Die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlbewerber enthalten, die in dem betreffenden Wahlkreis wählbar sind (§ 10 Abs. 1 S. 2 WahlO).

 5. Der Wahlvorschlag muss den Familien­namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wahlbewerbers sowie den Namen und die Anschrift des Vorschlagenden enthalten (§ 10 Abs. 2 S. 1 WahlO).

 6. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderruf­liche schriftliche Erklärung des Wahlbewerbers beizufügen, dass er die Wahl zum Mitglied der Kammerversammlung annimmt (§ 10 Abs. 2 S. 2 WahlO). Der Wahlbewerber hat ehrenamtliche Tätigkeiten, Mitgliedschaften oder Funktionen, die im Zusammenhang mit seiner apothekerlichen Tätigkeit stehen, dem Wahlbüro in der Geschäftsstelle zu melden. Diese Meldung soll mit der Aufstellung zur Wahl erfolgen; sie hat spätestens bis 14 Tage vor der Wahl zu erfolgen (§ 7 Abs. 3 WahlO).

 7. Der Wahlausschuss wird die ein­gegangenen Wahlvorschläge in ­seiner Sitzung am 4. März 2019 prüfen. Bitte beachten Sie die Vorgaben nach Ziffer 4 bis 6 dieser Bekanntmachung, um Zweifel über die Identität des Vorschlagenden und des Wahlbewerbers und damit eine Nichtzulassung des Wahlvorschlags zu vermeiden. Bei Nicht­zulassung wird der Wahlbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf seine Einspruchsmöglichkeit benachrichtigt (§ 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 WahlO).

 8. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in der Dritten Bekannt­machung des Wahlausschusses veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Wahlbewerber erhalten die Möglichkeit, sich im Informationsblatt der Kammer sowie über die Homepage der Kammer den Mitgliedern vorzustellen.

 9. Die Wahlunterlagen werden jedem Wahl­berechtigten bis 25. März 2019 zugesandt (§ 13 Abs. 1 WahlO). Die Stimmzettel müssen bis zum 6. Mai 2019, 24.00 Uhr (Posteingang) im Wahlbüro eingegangen sein. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe folgen mit der Dritten Bekanntmachung des Wahlausschusses.

10. Das Wahlergebnis wird am 9. Mai 2019 ab 9.00 Uhr im Wahlbüro festgestellt (§ 17 WahlO). Zu dieser Sitzung des Wahlausschusses haben die Wahlberechtigten Zutritt (§ 6 Abs. 6 WahlO).

Dr. Eckard Schleiermacher, Wahlleiter

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