Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Deutsches Arzneibuch

Bekanntmachung einer Mitteilung zum Deutschen Arzneibuch (Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Arzneibuch-Kommission)

Vom 2. September 2019 (BAnz AT 18.09.2019 B5)

Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Arzneibuch-Kommission und deren Gremien vom 17. Juli 2009 (Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BfArM-­Internetseite) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschuss Pharmazeutische Technologie hat den Entwurf einer revidierten Monographie für die Aufnahme in das DAB empfohlen.

Revision der Monographie

Likörwein (Vinum liquorosum)

Der Entwurf wird hiermit bekannt gemacht (Anlage*).

Stellungnahmen zu den Entwürfen für das Deutsche Arzneibuch sind bis spätestens 18. November 2019 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.

Bonn, den 2. September 2019

65.1.02–3660–7412-23238/19

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. Broich

 

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Lenvatinib

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 16. September 2019 (BAnz AT 16.09.2019 B3) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Lenvatinib (Bewertung nach Aufhebung des Orphan Drug-Status)“ vom 15. August 2019 abgedruckt.**

 

* Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.

Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Deutsches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 18.09.2019, B5).

 

** Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

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