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Fehlende Dosisangabe darf kein Retax-Grund werden
ABDA-Stellungnahme zur AMVV-Änderungsverordnung
Dem Referentenentwurf zufolge muss bei der Verordnung von Humanarzneimitteln künftig grundsätzlich eine Angabe der Dosierung auf dem Rezept erfolgen. Zwei wesentliche Ausnahmen gibt es allerdings: Die neue Pflicht besteht nicht, wenn der Patient ohnehin einen Medikationsplan hat oder der Arzt eine anderweitige Dosierungsanweisung mitgegeben hat.
Betroffene Verbände konnten mittlerweile Stellung zum Referentenentwurf nehmen. Die ABDA hat dies getan. Sie begrüßt die grundsätzliche Verpflichtung zur Dosierungsangabe auf dem Rezept. „Durch die Angabe der Dosierung auf dem Rezept bei allen Arzneimitteln wird eine relevante Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie geschlossen. Dosierungs- und andere Medikationsfehler sowie dadurch hervorgerufene Patientenrisiken, die vor allem durch Wissensdefizite des Patienten bezüglich der Dosierung auftreten, werden reduziert“, schreibt sie in ihrer Stellungnahme. Sachgerecht ist es aus ABDA-Sicht auch, die im Referentenentwurf genannten Ausnahmen vorzusehen.
Wichtig ist der ABDA jedoch, „dass flankierend sichergestellt werden sollte, dass das Fehlen der ärztlicherseits vorzunehmenden Angabe der Dosierung auf einer Verordnung oder des entsprechenden schriftlichen Hinweises nicht zu einem erhöhten Retaxationsrisiko zulasten der Apotheke führen darf“. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch wegen vermeintlich geringer Formfehler Retaxationen aussprechen. |
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