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Original ohne Rabattvertrag: Immer ein preisgünstiger Import?
Der neue Rahmenvertrag und die „Abgaberangfolge“
Eine der wesentlichen Neuerungen im neuen Rahmenvertrag ist die Unterscheidung zwischen Generika- und Importmarkt (§ 9). Im Importmarkt bewegt man sich unter anderem
- bei Verordnungen über Fertigarzneimittel, zu denen es außer dem Importarzneimittel keine Auswahlmöglichkeit gibt – also, wenn zum Beispiel ein patentgeschütztes Original verordnet ist
- beziehungsweise im Falle einer Importverordnung, wenn es außer dem Original keine Auswahlmöglichkeit gibt.
Laut Abgaberangfolge ist die erste Frage, die man sich in einem solchen Fall stellen muss: Gibt es einen Rabattvertrag? Falls ja, dann ist zum Beispiel ein rabattierter Import bevorzugt abzugeben. Das gilt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz und Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste, weil Import und Original als identisch angesehen werden. Andersherum gilt bei einer Importverordnung:
Wenn es einen Rabattvertrag über das Original gibt, ist das Original abzugeben. Und wenn es keinen Rabattvertrag gibt? Dann greift § 13 des Rahmenvertrags.
So muss vorrangig ein preisgünstiger Import zur Erfüllung des Einsparziels in Höhe von 2 Prozent abgegeben werden.
Ebenfalls möglich ist die Abgabe eines Arzneimittels unter Einhaltung des ärztlichen Preisankers, das heißt, es darf nicht teurer als verordnet sein. Bei einer Verordnung über ein Original oder einen Import, für das bzw. den es keinen Rabattvertrag gibt, setzt das verordnete Präparat stets den Preisanker. Somit kann das Original oder jeder günstigere Import abgegeben werden.
Wenn das Einsparziel noch nicht erreicht ist, kann so ein Vorgehen natürlich diesbezüglich von Nachteil sein. Deswegen erfolgt auch ein Warnhinweis in der Software. Aber eine Retaxation ist nicht zu befürchten. |
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