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Adexa-Info
Neue Fristen für die Steuererklärung
Tipps für Apothekenangestellte
Langsam drängt die Zeit: Wer verpflichtet ist, seine Steuererklärung für 2018 abzugeben (siehe Kasten „Wer ist zur Abgabe verpflichtet?“), von dem will das Finanzamt bis Ende Juli 2019 die Daten haben – am liebsten in digitaler Form. Bei freiberuflicher und selbstständiger Arbeit ist die Online-Abgabe inzwischen sogar verpflichtend.
Angestellte haben aber meist die Möglichkeit, sich von einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen zu lassen. Dadurch verlängert sich – so wie auch beim Steuerberater – die Abgabefrist bis Ende Februar 2020. Und weil im nächsten Jahr der 29. Februar auf einen Samstag fällt, ist die Steuererklärung für 2018 dann sogar erst am 2. März 2020 fällig.
Wer allerdings länger als 14 Monate trödelt, dem drohen dann für jeden weiteren Monat mindestens 25 Euro Verspätungsgebühren.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
- Zusammen veranlagte Paare mit der Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor*
- Zusammen veranlagte Paare, bei denen ein Partner die Steuerklasse 6 hat
- Beschäftigte, die sich einen individuellen Lohnsteuerfreibetrag haben eintragen lassen (Ausnahme: Behindertenpauschbetrag)
- Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitseinkommen mehr als 410 Euro an anderen Einkünften erzielt haben (zum Beispiel aus Vermietung)
- Steuerpflichtige, die im Jahr 2018 mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommen haben
- Rentner, deren steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9000 Euro überstiegen
- Selbstständige
* Infos zum Faktorverfahren finden Sie im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ des BMF. Geben Sie auf DAZ.online in die Suchfunktion den Webcode U8CP8 ein und Sie gelangen direkt zum Merkblatt.
Fristverlängerung in Ausnahmefällen
Manchmal verhindern fehlende Unterlagen oder persönliche Gründe, dass man die Steuererklärung pünktlich abgeben kann. Wenn man nicht ohnehin auf professionelle Unterstützung setzt und damit mehr Zeit gewinnt, kann man im Einzelfall auch einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen. Bei einer längeren Erkrankung, einer akut eingetretenen Pflegesituation oder einem Umzug wird Ihnen die Behörde vermutlich etwas „Luft“ gewähren. Allerdings nur, wenn Sie den begründeten Antrag rechtzeitig vor Fristablauf stellen und um eine Bestätigung bitten.
Anders sieht es aus, wenn Sie nicht zu den Steuerpflichtigen gehören: Für die freiwillige Abgabe haben Sie vier Jahre Zeit. Dann läuft die Frist für das Steuerjahr 2018 erst Ende 2022 ab.
Werbungskosten
Zu den steuermindernden Posten gehört zum Beispiel Ihr Gewerkschaftsbeitrag. Der macht sich allerdings nur bemerkbar, wenn Sie bei den Werbungskosten insgesamt über die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro kommen.
Kosten für die Fahrt zur Arbeit sind hier oft entscheidend – die Entfernungspauschale beträgt 30 Cent pro Kilometer, unabhängig vom Verkehrsmittel. Selbst wenn Sie die Entfernung zur Apotheke zu Fuß gehen, können Sie die einfache Strecke pro Arbeitstag angeben. Der Maximalbetrag liegt bei 4500 Euro ohne Nachweis. Falls Sie für die berufliche Nutzung Ihres Autos mehr ausgeben, müssen Sie dies dem Finanzamt gegenüber dokumentieren.
Auch Fahrtkosten bei Dienstreisen, die der Arbeitgeber nicht bezahlt, sind steuermindernd abzusetzen. Hier zählen – im Gegensatz zum normalen Arbeitsweg – die Hin- und die Rückfahrt.
Falls Sie Unterstützung beim Erstellen Ihrer Steuererklärung benötigen, lohnt sich in vielen Fällen eine Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverband. Ein Tipp: Für ADEXA-Mitglieder entfällt bei den meisten der im Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) organisierten Vereinen die übliche Aufnahmegebühr. Lohnsteuerhilfevereine in Ihrer Nähe finden Sie hier: www.bvl.verband.de
Belege vorhalten, nicht abgeben
Eine deutliche Erleichterung bei der Steuererklärung für 2018: Belege müssen in der Regel nicht mehr abgegeben werden. Allerdings kann das Finanzamt sie nachfordern; in den Papierkorb gehören sie noch nicht. Experten empfehlen, dass Privatpersonen ihre Belege mindestens bis zum Ende der vierjährigen Festsetzungsfrist aufheben sollten. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung abgeben. |
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