Arzneimittel und Therapie

Kindgerechtes Fasten

Im Ramadan mögliche Gesundheitsrisiken im Blick behalten

cst | 29 Tage lang fasten gläubige Muslime jedes Jahr während des Ramadans. Dieses Jahr fällt der Fastenmonat auf die Zeit vom 5. Mai bis 4. Juni 2019. Der Kinderschutzbund (DKSB) und der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) weisen auf mögliche Folgen des Fastens für Kinder und Jugendliche hin.

Während des Fastenmonats nehmen gläubige Muslime zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang keine Nahrung und keine Getränke zu sich. Auch Arzneimittel sind tabu. Auf Alkohol, Rauchen und Geschlechts­verkehr wird ebenfalls verzichtet. Die strengen Regeln befolgen religiöse Muslime ab der Pubertät. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Schwangere, stillende oder menstruierende Frauen, ältere und kranke Menschen sowie für Kinder. Dennoch halten sich auch viele Kinder im schulpflichtigen Alter an die Fastenregeln. Vor möglichen negativen Folgen für das kindliche Wohlergehen warnen Kinderschutzbund und Kinderärzte. „Unzureichende Flüssigkeitsaufnahme kann zu mangelnder Konzentrationsfähigkeit führen, und auch das Schlafverhalten kann sich durch strenges Fasten verändern“, erklärt Dr. Thomas Fischbach, Präsident des BVKJ. Um die gesundheitlichen Risiken für Kinder, die fasten möchten, zu minimieren, hat der Kinderschutzbund eine Handreichung zum Thema entwickelt. Ziel ist es, dass Kinder und Jugendliche den Ramadan möglichst altersgerecht begehen. So wird empfohlen, dass Eltern gemeinsam mit ihren Kindern eine passende Lösung finden, z. B. nur am Wochenende oder auch nur stundenweise zu fasten. Zudem sollten Eltern die verantwortlichen Lehrer oder Erzieher darüber informieren, dass ihre Kinder fasten. Bildungs- und Betreuungseinrichtungen wie Schulen oder Sportvereine sind verpflichtet, einzugreifen, wenn sie gesundheitliche Einschränkungen (z. B. Anzeichen von Erschöpfung und/oder Dehydrierung) erkennen – auch darüber sollten Eltern Bescheid wissen. |

Quelle

Ramadan-Fasten von Kindern und Jugend­lichen. Pressemeldung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e. V (DKSB) vom 23. April 2019. www.dksb.de; Abruf am 24. April 2019

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