DAZ aktuell

Zahnärzte kämpfen gegen Fremdbesitz

Kritik der KZBV an Gründungsregeln für Zahnärzte-MVZ findet Gehör

BERLIN (bro) | Schon lange warnt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), dass es immer mehr Zahnärzte-MVZ gibt, bei denen große versorgungsfremde Investoren im Hintergrund wirken. Die Politik hatte bislang aber keine Einschränkung der Gründungsrechte vorgesehen. Doch nun liegt ein Änderungsantrag zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor, demzufolge Privatinvestoren es schwerer haben sollen, MVZ zu gründen.

Nach Ansicht der KZBV gefährdet die wachsende Zahl von Finanzinvestoren in der Branche die flächendeckende Versorgung. Es sei zu beobachten, dass von Investoren betriebene Zahnärzte-MVZ regional stark konzentriert sind und sich vor allem in Großstädten, Ballungsräumen und einkommensstarken Regionen ansiedeln. „In Kombination mit dem demografischen Wandel drohen Engpässe in ländlichen, strukturschwachen Gebieten“.

Zum Hintergrund: Seit 2015 sind auch MVZ mit Ärzten aus nur einer Fachrichtung erlaubt – etwa, um zahn­ärztliche Behandlungen anzubieten. Finanzinvestoren nutzen oftmals einen Kniff: Sie kaufen teils finanzschwache Kliniken und verwenden diese als ­Vehikel, um Versorgungs­zentren zu gründen und viele Zahnärzte anzuschließen. Laut KZBV zu­folge waren Ende des 3. Quartals 2018 von etwa 600 Zahnärzte-MVZ mindestens 75 in der Hand versorgungsfremder Investoren. Erst kürzlich forderte die Zahnärzte-Lobby, dass im laufenden Gesetzbungsverfahren zum TSVG die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für MVZ auf räumlich-regionale und medizinisch-fachliche Bezüge beschränkt werden müsse.

Tatsächlich liegt nun ein Änderungsantrag zum TSVG vor, in dem die Gründungsberechtigungen für Zahnärzte-MVZ eingeschränkt werden sollen. Demnach sollen Kliniken nur noch Zahnärzte-MVZ gründen dürfen, wenn der Versorgungsanteil schon bestehender Zahnärzte-MVZ in Klinikhand nicht größer als 10% ist. Und weiter: In Planungsbereichen, die besonders unterversorgt sind (Versorgungsgrad um bis zu 50% unterschritten), soll es besondere Regelungen ­geben. Dort sollen Kliniken Zahnärzte-MVZ eiterhin gründen dürfen – allerdings nur, wenn der Versorgungsanteil der Klinik-MVZ im Zahnärztebereich nicht jetzt schon höher als 20% ist. In Regionen, die um 10% überversorgt sind, dürfen von Kliniken nur neue Zahnärzte-MVZ eröffnet werden, wenn sie gemeinsam den Versorgungsanteil von 5% nicht überschreiten. |

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