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Gesundheitspolitik
Was wird aus der Importquote?
Drei GSAV-Entwürfe mit drei verschiedenen Vorschlägen zur Importförderklausel
Die Importförderklausel in § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V steht schon lange in der Kritik. Befeuert wurde sie im vergangenen Sommer durch den Skandal um in griechischen Kliniken gestohlene Arzneimittel, die unter anderem über den Pharmahändler Lunapharm auf den deutschen Markt kamen. Erst im Dezember forderte der Bundesrat, die Klausel, die auch Grundlage für die Importquote im Rahmenvertrag ist, ganz zu streichen. Das BMG erkennt den Nachbesserungsbedarf offenbar – aber die klare Linie scheint zu fehlen. So war im ersten GSAV-Entwurf noch vorgesehen, nur den Teil der derzeitigen 15/15-Regelung fallenzulassen, nach der ein Abstand von mindestens 15 Euro zwischen inländischem Original und einem von der Apotheke bevorzugt abzugebenden Import-Medikament bestehen muss. Dass die Importe weiterhin 15% günstiger sein müssen, um auf die Importquote angerechnet zu werden, sollte so bleiben. Der zweite Entwurf zog dann einen radikalen Schlussstrich unter die Förderklausel: Sie sollte schlichtweg ganz entfallen. Diese Lösung hätte sicherlich viele Apotheken erleichtert. Doch mittlerweile gibt es eine dritte Variante. Sie ähnelt der Einigung, die Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband bei ihren Rahmenvertragsverhandlungen in puncto Importe vereinbart haben sollen. Allerdings macht sie nicht den Eindruck, als würde es nun einfacher für Apotheken.
Statt des bisherigen 15/15-Preisabstands ist nun eine Differenzierung nach Preisstufen vorgesehen: Für importierte Arzneimittel soll künftig unter Berücksichtigung der Herstellerabschläge ein Preisabstand von mindestens 15% im Vergleich zum Preis des Bezugsarzneimittels gelten – sofern dessen Abgabepreis 100 Euro oder weniger beträgt. Liegt der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels über 100 Euro und bis zu 300 Euro, muss der Preisabstand zum Import mindestens 15 Euro betragen, liegt er über 300 Euro müssen es mindestens 5% Preisabstand sein.
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, dass bei hochpreisigen Arzneimitteln bisher kein ausreichender Anreiz bestehe, einen über 15 Euro liegenden Preisabstand beim Einkauf eines Importarzneimittels als Einsparung an die GKV weiterzugeben. Zudem führe bei hochpreisigen Arzneimitteln die bisherige Regelung zu einem absoluten Preisabstand, der im Vergleich zu dem für günstigere Arzneimittel relativ gering sei. Ob diese Stufenregelung sich im Gesetzgebungsverfahren durchsetzt, bleibt abzuwarten. |
1 Kommentar
Importe
von Andreas Kronsbein am 29.01.2019 um 10:25 Uhr
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