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- AZ 48/2019
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Gesundheitspolitik
Ringen um Suizid-BtM
Bundesverfassungsgericht soll Verbot prüfen
Die Frage, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Schwerkranken auf Antrag eine Erlaubnis zum Erwerb von Suizid-Arzneimitteln erteilen darf, ist höchst umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im März 2017 zwar entschieden, dass der Staat im Einzelfall einem schwer und unheilbar kranken – aber entscheidungsfähigen – Patienten in einer extremen Notlage den Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel nicht verwehren darf. Dazu hatte es die einschlägigen Normen des Betäubungsmittelgesetzes (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG) im Lichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde ausgelegt. Aber von den seitdem beim BfArM eingegangenen Anträgen auf Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital wurde bislang keiner im Sinne der antragstellenden Patienten beschieden. Vielmehr tat das Bundesgesundheitsministerium einiges dafür, um sich dem Urteil der Leipziger Richter zu widersetzen: Ein eigenes Gutachten wurde beauftragt und das BfArM angewiesen, derartige Anträge zurückzuweisen.
Das führte dazu, dass einige der betroffenen Patienten erneut den Rechtsweg eingeschlagen haben und gegen das BfArM klagen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Köln, das nun in sechs bei ihm anhängigen Verfahren Beschlüsse gefasst hat. Die mit der Sache befasste Kammer ist der Überzeugung, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. „Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten“, lässt das Gericht in einer Pressemitteilung wissen.
Anders als das Bundesverwaltungsgericht sah das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit, die Versagungsnorm im BtMG verfassungskonform auszulegen. Vielmehr sei vom Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb von BtM für Selbsttötungszwecke im BtMG generell auszuschließen. Da das Verwaltungsgericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. |
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