Gesundheitspolitik

Kein Approbationsentzug

Apotheker darf nach Steuerbetrug weiter arbeiten

BERLIN (ks) | Ein Apotheker aus Düren, der nach einer Verurteilung wegen Steuerbetrugs bereits die Betriebserlaubnis für seine zwei Apotheken verloren hat, darf nun zumindest seine Approbation behalten. Das entschied vergangene Woche das Verwaltungsgericht (VG) Aachen. (Urteil des VG Aachen vom 10. Januar 2019, Az.: 5 K 4827/17)

Im Juli 2018 hatte das VG Aachen entschieden, dass dem Apotheker zu Recht die Betriebserlaubnis entzogen wurde. Er hatte eine Manipulationssoftware in seinem Abrechnungssystem verwendet und war wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Das begründete aus Behördensicht seine Unzuverlässigkeit für den Apothekenbetrieb. Nun entschied eine andere Kammer des VG Aachen: Die ebenfalls entzogene Approbation darf der Apotheker behalten.

Zur Urteilsverkündung führte Richterin Brunhilde Küppers-Aretz aus, dass sich der Apotheker keines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sei das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt seien, dass sie die äußerste Maßnahme, die beruflich gegen einen Apotheker verhängt werden kann – nämlich den Widerruf der Approbation – rechtfertigen. Zwar liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemeinen vermögensrechtlichen Pflichten vor. Doch es gebe keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient in der gesundheitlichen Beratung. Auch die Krankenkassen seien durch das Fehlverhalten nicht betroffen.

Zugute kam dem Apotheker, dass er den Einsatz der „Mogelsoftware“ aus eigenem Antrieb beendet und selbst an der Aufklärung mitgewirkt hat. Sein Unrecht sah er ein und bereits ein Jahr vor dem Widerruf hat er den entstandenen Schaden wiedergutgemacht.

Auf den Entzug der Betriebserlaubnis geht die Richterin ebenfalls ein: Dieser sei das mildere Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker. Auch er mache der Öffentlichkeit deutlich, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibe, und wirke einer „Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand“ entgegen.

Gegen das aktuelle Urteil kann das Land NRW Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Was den Widerruf der Betriebserlaubnis betrifft, hat der Apotheker einen solchen Antrag gestellt, über den aber noch nicht entschieden ist. |

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