Gesundheitspolitik

Hüffenhardter Arzneimittelautomat ist kein Versandhandel

Verwaltungsgericht Karlsruhe legt Urteilsgründe vor: Was den Eindruck einer Präsenzapotheke erweckt, kann kein Versandhandel sein

BERLIN (ks) | Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat vergangenen Donnerstag die Entscheidungsgründe zu seinem am 4. April 2019 gefällten „Hüffenhardt“-Urteil bekanntgegeben. Darin macht es nochmals deutlich: Die Video­beratung mit automa­tischer Arzneimittelausgabe, die DocMorris in der baden-württembergischen Gemeinde eröffnet hatte, ist weder von einer Apothekenbetriebs- noch von einer Versandhandelserlaubnis gedeckt. (Urteil des VG Karlsruhe vom 4. April 2019, Az.: 3 K 5393/17)

Zwei Jahre ist es her, dass DocMorris in Hüffenhardt seinen Arzneimittelautomaten in den Räumlichkeiten einer früheren Apotheke in Betrieb genommen hat. Doch viel Zeit blieb dem niederländischen Versender nicht. Schon kurz nach der Eröffnung – am 21. April 2017 – untersagte ihm das Regierungspräsidium Karlsruhe, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten abzugeben. Das Verbot für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel erklärte die Behörde zudem für sofort vollziehbar.

Das ließ DocMorris nicht auf sich sitzen. Während das Unternehmen seinerseits mit einer Vielzahl zivilrechtlicher Klagen von Apothekern sowie dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg überzogen wurde, klagte es vor dem Verwaltungsgericht selbst gegen den Behördenbescheid.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ließ sich Zeit mit der Entscheidung – doch nachdem sie sich am 4. April 2019 vor Ort ein Bild von der Hüffenhardter Arzneimittelabgabestelle gemacht hat, ist sie gefallen. Die Kammer ist überzeugt, dass die Schließungsverfügung zu Recht ergangen ist. Laut Pressemitteilung des Gerichts führt sie in ihrer Urteilsbegründung aus, es werde insbesondere gegen die in § 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Apothekenpflicht versoßen. Denn DocMorris bringe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege des Versandes in den Verkehr.

Schon nach dem eigenen Vortrag betreibe der Versender, der keine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis besitzt, keine Apotheke. Und ein Fall des Versandhandels liege nicht vor. Angesichts des in § 43 AMG normierten deutschen Apothekenmonopols liege ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn – wie hier – nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt werde.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Auch mit dem EU-Recht haben sich die Karlsruher Richter auseinandergesetzt: Sie sind überzeugt, dass die Behörde mit ihrem Verbot nicht gegen das Recht des klagenden Versenders auf Warenverkehrsfreiheit verstößt. Der mit dem Apothekenmonopol verbun­dene Eingriff in den in der Europä­ischen Union geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt, so das Gericht. Auch nach Europarecht dürfe Personen, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen. |

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