Recht

Apothekenwerbung: So sind Sie auf der sicheren Seite

Teil 5: Beschränkung der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und weitere Werbeverbote

Neben den im letzten Beitrag (AZ 2019, Nr. 12, S. 7) beschriebenen Einschränkungen hinsichtlich der Werbung für zu­lassungspflichtige Fertigarz­neimittel und homöopathische Arzneimittel hat die Apotheke weitere Werbeverbote zu be­achten, von denen wir einige in diesem Beitrag behandeln. Die größte Restriktion bildet dabei sicherlich das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Nach § 10 Absatz 1 Heilmittel­werbegesetz (HWG) ist es verboten, außerhalb bestimmter Fachkreise Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu treiben. Jede Werbung mit einem direkten oder indirekten Bezug auf eines oder mehrere verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der im Gesetz benannten Berufsgruppen ist damit unzulässig. Andere Werbeverbote, wie das Verbot der Werbung für Einzel­einfuhren, sind für Apotheken weniger praxisrelevant.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Arzneimittel, deren Anwendung potenziell ein höheres Risiko für den Verbraucher birgt, unterliegen in Deutschland der Verschreibungspflicht, beispielsweise weil aufgrund ihrer Neuartigkeit die Nebenwirkungen noch nicht vollständig bekannt sind, sie bei unsachgemäßer Anwendung zu unmäßigen Nebenwirkungen führen können, der Wirkstoff gefährlich ist oder die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung besteht (§ 48 AMG i. V. m. der Arzneimittelverschreibungsverordnung). Aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes dürfen sie nur bei Vorlage eines gültigen ärzt­lichen Rezepts in der Apotheke abgegeben werden. Zusätzlich unterliegen sie einem Werbeverbot nach § 10 Absatz 1 HWG: Für sie darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Gegenüber Verbrauchern oder dem in § 10 Absatz 1 HWG nicht genannten Fachpublikum darf die Apotheke für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Werbung treiben.

Sinn des Werbeverbots

Der Sinn des Werbeverbots gegenüber Verbrauchern erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Da die Arzneimittel ohnehin nur aufgrund einer Verschreibung an die Verbraucher abgegeben werden dürfen, besteht keine unmittelbare Gefahr einer unkontrollierten Selbstmedikation. Allerdings kann auch bei einem verschriebenen Arzneimittel aufgrund werblicher Beeinflussung das Risiko unsachgemäßer Einnahme entgegen der ärztlichen Verordnung gegeben sein. Zudem könnten sich Ärzte einem höheren Verschreibungsdruck durch die Patienten ausgesetzt sehen, wenn diese aufgrund werblicher Maßnahmen nach bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verlangen. Das Werbeverbot dient daher als weitere Sicherungsmaßnahme gegen eine Selbstgefährdung der Verbraucher.

Die Geltung des Rx-Werbeverbots ist allerdings nicht auf Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern beschränkt, sondern betrifft auch alle nicht in § 10 Absatz 1 HWG genannten Berufsgruppen, beispielsweise Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Apothekerassistenten, PTAs und Einzelhändler, die nur freiverkäufliche Arzneimittel vertreiben dürfen.

Werbeverbot auch für Rx-Defekturarzneimittel

Das Werbeverbot gilt sowohl für Fertigarzneimittel als auch für Defektur- und Rezepturarzneimittel. Denn auch Defektur- und Rezepturarzneimittel können nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften verschreibungspflichtig sein. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart im vergangenen Jahr eine Apotheke wegen Verstoßes gegen § 10 HWG verurteilt, weil sie auf ihrer Internetseite verschreibungspflichtige Defekturarzneimittel mit Informationen zu Inhaltsstoffen und den erforderlichen Rezepten darstellte und ihre Domain den Namen des Defekturarzneimittels enthielt (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2018, Az. 2 U 41/18, nicht rechtskräftig). Das Gericht sah darin eine unzulässige produkt­bezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Nicht unter das Werbeverbot fällt das Einstellen von vollständigen Fachinformationen im Rahmen des Internetauftritts oder Shops einer Apotheke (§ 1 Abs. 8 HWG).

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Arzneimittel mit psycho­tropen Wirkstoffen

Zwei weitere Werbeverbote, die allerdings nur für Werbung außerhalb der Fachkreise gelten, enthält § 10 Absatz 2 HWG. Danach darf für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit beinhalten, nicht geworben werden, wenn sie zu einem der drei folgenden Zwecke bestimmt sind:

  • bei Menschen die Schlaflosigkeit zu beseitigen,
  • bei Menschen psychische Störungen zu beseitigen oder
  • bei Menschen die Stimmungs­lage zu beeinflussen.

Häufig sind diese Arzneimittel verschreibungspflichtig und unterliegen deshalb schon dem Werbeverbot nach § 10 Absatz 1 HWG. Soweit sie nicht verschreibungspflichtig sind, sollen Verbraucher aufgrund der mit der Selbstmedikation verbundenen Gefahr der Abhängigkeit dennoch vor einer werblichen Beeinflussung geschützt werden. Die Werbung gegenüber Verbrauchern für diese Arzneimittel ist daher verboten. Präparate, die ein besseres Einschlafen nur unterstützen oder beruhigend wirken, sind von dem Werbeverbot nicht umfasst. So hat das OLG Stuttgart die Bewerbung eines Baldrian-Präparats mit folgendem Text: „Balsam für die Nerven (…) konzentriertes Baldrian-Präparat bei Nervosität und Reizbarkeit, Einschlafstörungen und unruhigem Schlaf …“ nicht als Verstoß gegen § 10 HWG angesehen, da es sich dabei – wie allgemein bekannt sei – um ein reines Beruhigungsmittel mit weitem Anwendungsgebiet handle, das auch eine schlaffördernde Wirkung habe (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.03.1980, Az. 2 U 171/79).

Eine Werbung außerhalb der Fachkreise ist ebenfalls verboten für Arzneimittel, die als sogenannte Pille danach zur Notfallkontrazeption zugelassen sind. Nachdem diese im Jahr 2015 von der Verschreibungspflicht befreit wurden, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher und zur Vermeidung eines Rückgangs herkömm­licher Verhütungsmittel dieses Werbeverbot erlassen.

Einzeleinfuhren von Arzneimitteln

Die Einfuhr von Arzneimitteln nach Deutschland, die hier nicht zugelassen, genehmigt, registriert oder von der Zulassung bzw. Registrierung freigestellt sind, ist arzneimittelrechtlich untersagt und nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Eine Ausnahme macht das Gesetz für die Einzel­einfuhr durch Apotheken. Auf Bestellung einzelner Personen dürfen Apotheken in geringen Mengen Arzneimittel importieren, wenn diesbezüglich eine Versorgungs­lücke in Deutschland besteht (§ 73 Abs. 3 AMG). Patienten sollen im Einzelfall nicht auf eine wirksame Behandlung verzichten müssen, weil das Arzneimittel in Deutschland nicht auf dem Markt ist. Allerdings sollen die dem allgemeinen Gesundheitsschutz dienenden Regelungen zur Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln auch nicht durch übermäßige Einzeleinfuhren umgangen werden. Werbung für den Bezug von Arzneimitteln im Wege der Einzel­einfuhr darf die Apotheke daher nicht betreiben (§ 8 S. 2 HWG). Das Verbot gilt sowohl für die Werbung gegenüber Verbrauchern als auch für die Werbung gegenüber Fachkreisen. Die Apotheke darf ihren Kunden also nicht aktiv anbieten, nicht zugelassene Arzneimittel zu importieren. Sachbezogene Informationen auf eine konkrete Anfrage des Kunden sind dagegen möglich. Ebenfalls zulässig ist es, den Fachkreisen Informationen zukommen zu lassen, dass die Apotheke bestimmte Einzelimporte durchführen kann und wie die finanziellen Konditionen sind (EuGH, Urt. v. 08.11.2007, Az. C 143/06 - Ludwigsapotheke). Dies ergibt sich jetzt auch aus § 1 Absatz 7 HWG.

Fazit und Ausblick

Die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Arzneimittel mit psychotropen Wirkstoffen und Einzeleinfuhren unterliegt heilmittelwerberechtlichen Beschränkungen, die dem Schutz der allgemeinen Gesundheit dienen und von Apotheken zu beachten sind. Sie gelten für die Werbung gegenüber Verbrauchern und teilweise auch für die Werbung gegenüber Fachpublikum. Da die Verbraucher besonders schutz­würdig sind, hat der Gesetzgeber ihnen gegenüber weitere bestimmte Werbeformen untersagt. Damit wird sich der nächste Beitrag befassen. |

Dr. Timo Kieser und Dr. Svenja Buckstegge, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart

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