DAZ aktuell

Plädoyers müssen warten

Weiterhin kurze Termine im „Datenklau“-Prozess vor dem Landgericht Berlin

BERLIN (ks) | Der Strafprozess gegen den früheren ABDA-Sprecher Thomas Bellartz und den früher für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) tätigen Systemadministrator Christoph H. stockt weiterhin. Am 30. November, dem nunmehr 30. Verhandlungstag, erklärte der Vorsitzende Richter, man komme mit dem Abarbeiten der Anträge nicht so voran, wie gewünscht – auch weil einer der Richter zwischenzeitlich erkrankt sei. Die Plädoyers, die die Anwälte gerne schon halten würden, müssten daher noch warten.

Dafür kam das Gericht einem Antrag der Bellartz-Verteidigung nach und verlas eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom Januar 2014, in der diese die Anklageerhebung bekannt gab. Darin war vom „Datenklau“ die Rede und Bellartz wurde als „Pharma-Lobbyist“ bezeichnet. Auch eine E-Mail des leitenden Ermittlers an die seinerzeit zuständige Staatsanwältin wurde wie gewünscht verlesen – allerdings ohne besonderen Erkenntnisgewinn. Dann verkündete der Vorsitzende Richter einen Beschluss mit mehreren Punkten. Zum einen korrigierte das Gericht einen Beschluss vom vorangegangenen Termin, als es entschieden hatte, zwei rbb-Redakteure nicht als Zeugen zu vernehmen. Hier habe es in der Begründung ein „Formulierungsversehen“ gegeben. In der neuen Begründung heißt es, eine Zeugenvernehmung sei nicht nötig, weil die Äußerungen des Staatsanwaltes am ersten Prozesstag, zu denen sie aussagen sollten, „allgemeinkundig“ seien. Mit der gleichen Begründung wies das Gericht die Verlesung weiterer Presseberichte zurück. Ent­weder seien diese noch online zu finden oder das Gericht habe sie bereits zur Kenntnis genommen.

Auch den Beweisantrag, erneut drei Polizeibeamte zu vernehmen, um zu beweisen, dass es keiner „Über­windung einer Zugangssicherung“ ­bedurft habe, um an die BMG-Mails zu gelangen, wies das Gericht zurück. Diesen Antrag hatten die Verteidiger beider Angeklagter gestellt. Doch das Gericht meint, ob dieses Tatbestandmerkmal des § 202a StGB (Ausspähen von Daten) wirklich erfüllt sei, bleibe seiner Schlussberatung vorbehalten. Es gehöre nicht zum Zeugenbeweis, rechtliche Bewertungen abzugeben. Und neue Tatsachen versprechen sich die Richter nicht von den Polizisten.

Darüber beschwerte sich wiederum Bellartz‘ Anwalt Carsten Wegner, der an diesem Tag „eigentlich nichts sagen“ wollte, sofern er nicht plädieren kann. Er blieb der Meinung, § 202a StGB könne gar nicht einschlägig sein, weil H. keine Zugangssicherung habe über­winden müssen, um an die Daten zu gelangen. Selbst die Staatsanwaltschaft habe in der verlesenen Pressemitteilung erklärt, H. habe die „technischen Möglichkeiten“ hierzu gehabt.

Zum Schluss gab es tatsächlich noch eine Einlassung von Christoph H. Diese betraf allerdings nur die Vorwürfe, die abseits des „Datenklaus“ gegen ihn erhoben wurden. |

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