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Skonto-Frage noch immer ungelöst
Pharmarecht-Expertin sieht Nachbesserungsbedarf bei TSVG-Klarstellung zu Großhandelszuschlägen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Herbst 2017, dass nicht nur der prozentuale Großhandelszuschlag (3,15%) rabattfähig ist, sondern auch der Festzuschlag von 70 Cent pro Packung. Diese Zuschläge hatte der Gesetzgeber Anfang 2012 im Zuge einer generellen Umstellung der Großhandelsvergütung eingeführt. Dabei wollte er den preisunabhängigen Zuschlag ausweislich seiner Gesetzesbegründung als nicht rabattfähig gestalten. Im Verordnungstext selbst wurde dieser Wille jedoch nicht deutlich, befanden die Bundesrichter im Streit um die Rabatte des Großhändlers AEP.
Nun will der Gesetzgeber nachbessern. In der Arzneimittelpreisverordnung soll klargestellt werden, dass die 70 Cent auf jeden Fall zu erheben sind.
In der Begründung heißt es, es gehe um eine Klarstellung, dass der Festzuschlag der Sicherung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken mit Arzneimitteln diene – denn dem Großhandel obliegt nach dem Arzneimittelgesetz ein solcher Bereitstellungsauftrag. Was die vom BGH nicht beantwortete Frage der Zulässigkeit von Skonti betrifft, heißt es in der Begründung: „Rabatte, und die im Handel allgemein üblichen Skonti, können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden“.
In Sachen Skonto – also der Vergütung für eine vorfällige Zahlung – bleibe es somit bei den altbekannten Schwierigkeiten, erklärte Brixius. Denn was geschieht tatsächlich in der Praxis? Dazu hat die Anwältin Berechnungen angestellt. So fällt etwa bei 200 Packungen für rund 24 Euro ein Fixzuschlag von 140 Euro an – 2% Skonto wären knapp 100 Euro. Bei zwei Arzneimittelpackungen für 10.000 Euro wären es dagegen 1,40 Euro Fixzuschlag die den Sicherstellungsauftrag des Großhandels schützen sollen – aber es könnten 400 Euro Skonto gewährt werden. Mit solchen Skonti können also Fixzuschläge gänzlich ausgehebelt werden, mahnt Brixius. Das könne aber nicht sein, wenn der Gesetzgeber zugleich den Großhandel mit dem Fixzuschlag schützen wolle. Aus ihrer Sicht hätte der Gesetzgeber hier klar Farbe bekennen müssen: Ja, Skonti sind zulässig oder nein, sie sind es nicht. „Dann wäre der Drop gelutscht.“ Doch er lasse die Frage einmal mehr offen – und das werde zu neuerlichen Auseinandersetzungen vor Gericht führen.
Noch ist nicht klar, ob und wie die Regelung nachgebessert wird. Selbst die Länder haben bislang keine Wünsche in dieser Hinsicht geäußert. Doch noch steht das Gesetzgebungsverfahren am Anfang. |
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