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Valsartan: Auch Apotheken haben Rechte

Linksfraktion hakt bei Valsartan nach und bringt Entschädigungsfonds in Spiel

BERLIN (ks) | Apotheker sollen für verunreinigte Valsartan-Präparate gegenüber den Patienten einstehen – und zwar egal ob diese privatversicherte Selbstzahler oder GKV-versichert sind. Das macht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Gabelmann (Linke) deutlich.

Kürzlich hatte BMG-Staatssekretärin Sabine Weiss im Rahmen einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion erklärt, Privatpatienten, die selbst für ihr verunreinigtes Valsartan-Präparat gezahlt haben, könnten sich an die Apotheke halten, in der sie das Arzneimittel gekauft haben. Diesen gegenüber könnten sie als Vertragspartner eines Kaufvertrags Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das heißt, sie können in erster Linie verlangen, ein neues mangelfreies, also „sauberes“ Medikament zu erhalten.

Diese Aussage hatte bei Apothekern für Unverständnis gesorgt. Rechtlich lässt sich daran aber kaum rütteln: Privatpatienten können sich auf das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Kaufrecht stützen, das bei mangelbehafteter Ware Ansprüche vorsieht.

Gabelmann bohrte nun mit einer schriftlichen Frage beim BMG nach: Sie wollte auch wissen, welche Rechte GKV-Patienten sowie anderen Beteiligten der Lieferkette – etwa Apotheken – zustehen. Diesmal antwortete Weiss etwas detaillierter und weitete ihre vorherige Aussage zu den Gewährleistungsansprüchen erstaunlicherweise auf GKV-Versicherte aus. Dabei ist der Erwerb eines Arzneimittels in der Apotheke für einen gesetzlich ­Versicherten gerade kein klassischer Kaufvertrag. Hier spielt bekanntlich auch das Sozialrecht eine entscheidende Rolle. Weiterhin verweist Weiss darauf, dass die übrigen Käufer in der Lieferkette entsprechende zivilrechtliche Ansprüche haben. Dabei seien allerdings auch handelsrechtliche Vorschriften zu beachten: Bei einem Handelsgeschäft – wie zwischen Apotheke und Großhandel – hat der Käufer einen Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 HGB).

Gabelmann ist nicht zufrieden mit der Antwort: Auf mögliche Probleme bei der Durchsetzung der Rechtsansprüche gehe die Regierung genauso wenig ein wie auf eine Teil-Verantwortung durch die Zulassungsbehörden. Sie regte zudem einen Entschädigungsfonds an, in den die öffentliche Hand gemeinsam mit dem Wirkstoffhersteller aus China einzahlen sollten. |

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