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Ist Almased „das Original“?

Wettbewerbszentrale und Almased-Hersteller streiten um Radiowerbung

BERLIN (ks) | Die Almased Wellness GmbH darf ihre Formula-Diät Almased jedenfalls vorläufig nicht als „das Original“ bezeichnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Eilverfahren entschieden. ­(Urteil vom 04.09.2018, Az.: 13 U 77/18)

Die Wettbewerbszentrale war gegen Aussagen in einem Radio-Werbespot vorgegangen. Darin hieß es unter anderem: „Nach Almased ist nichts mehr wie vorher. Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. Almased – einfach, weil es funktioniert.“ Die Zentrale befand die Aussage: „Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“ als irreführend. Almased verpflichtete sich, auf das Wörtchen „nur“ zu verzichten, fand aber, es dürfe sein Produkt zu Recht als „das Original“ bezeichnen.

Und so zog die Wettbewerbszentrale wegen der Bezeichnung von Almased als „das Original“ vor das Landgericht Lüneburg, wo sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Sie argumentierte, dem Verbraucher werde suggeriert, nur das von Almased vertriebene Produkt stelle „das Original“ im Sinne des einzig echten „Shakes“ zum Abnehmen dar, während alle anderen auf dem Markt erhältlichen Produkte lediglich nachgeahmte oder gar unechte seien. Deshalb liege eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Das LG Lüneburg folgte dieser Auffassung nicht und wies den Eilantrag im Mai 2018 zurück. Es sah hier keine verbotene Alleinstellungswerbung und war der Auffassung, Almased sei die „Lokomotive auf dem hier relevanten Markt“ , an die sich viele (Discounter)-Produkte angehängt hätten.

Das OLG Celle hingegen hält die Werbung sehr wohl für irreführend. Die angegriffene Aussage werde vom Verbraucher so verstanden, dass es sich bei dem Produkt Almased Vitalkost um das erste Produkt dieser Art handele, das möglicherweise nachgeahmt wurde, jedenfalls aber am längsten am Markt sei. Der Begriff „Original“ stehe im allgemeinen Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Außerdem sei jedenfalls das Produkt „SlimFast“ ein vergleichbares Abnehmpulver, das deutlich vor Almased Vitalkost vertrieben wurde.

Almased hat die Wettbewerbszentrale nun aufgefordert, Hauptsacheklage zu erheben. Damit müssen sich die Gerichte – noch einmal entscheiden. |

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