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- DAZ 38/2018
- Dürfen PKA beraten
Recht
Dürfen PKA beraten?
Nichts ist unmöglich, aber in der Apotheke schon
Der Fall
In der Sonnenschein-Apotheke sind mehrere Mitarbeiter überraschend krankheitsbedingt ausgefallen. Apotheker A. stehen statt vier PTA und zwei PKA nur noch eine PTA und eine PKA zur Verfügung. Er überlegt, inwieweit er die bislang im Schwerpunkt mit der Warenbewirtschaftung befasste PKA, die ihre Ausbildung vor zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat, kurzfristig im Verkauf in der Offizin einsetzen darf.
Das Apothekenpersonal darf Apotheker A. gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen einsetzen. A. muss also bei der Entscheidung, welche Tätigkeiten er der PKA anvertrauen will, deren Ausbildung, deren Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere bei der Abgabe von Waren und der Information der Kunden, berücksichtigen. Keinesfalls darf er sich allein von seiner aktuellen Personalnot und wirtschaftlichen Überlegungen bei der Aufgabenübertragung leiten lassen.
Für den Einsatz der PKA bedeutet dies, dass A. sich zunächst einmal darüber Klarheit verschafft, welche Fähigkeiten die PKA durch ihre Ausbildung erworben hat.
PKA als Allround-Talent
Bei der Ausbildung zur PKA handelt es sich um eine in der Regel dreijährige duale staatlich anerkannte Ausbildung. Rechtsgrundlage für die Ausbildung ist die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch- kaufmännischen Angestellten/zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten“ vom 1. August 2012. Sie wurde erlassen vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung und gilt bundesweit. Das Ausbildungsberufsbild regelt der § 3 der Berufsausbildungs-Verordnung. Danach erwirbt die PKA im Rahmen ihrer dreijährigen Ausbildung nicht nur grundlegende Kenntnisse in den Bereichen der Warenwirtschaft und Beschaffung, des Rechnungswesens, der Informations- und Kommunikationssysteme, der Preisbildung und Leistungsabrechnung, des Qualitätsmanagements, des Marketing, sondern auch grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Pharmazie. Hierzu gehört nicht nur die pharmazeutische Fachsprache zu erlernen und zu verstehen, sondern auch Fachkenntnisse über apothekenübliche Waren zu erwerben, sowie fundierte Kenntnisse in den Bereichen Beratung und Verkauf.
Im Rahmen der Abschlussprüfung gem. § 6 Abs. 7 der Berufsausbildungsordnung muss eine PKA nachweisen, dass sie zu apothekenüblichen Waren und Medizinprodukten Gespräche mit Kunden situationsbezogen führen, auf Kundenargumente angemessen reagieren, kunden- und serviceorientiert beraten kann.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um Medizinprodukte, Verbandmittel, Gegenstände zur Kranken- und Säuglingspflege, Produkte zur Haut- und Körperpflege sowie um Diätetika und Nahrungsergänzungsmittel.
Für Apotheker A. bedeutet dies, dass die PKA nicht nur im sogenannten „Backoffice“ der Apotheke einsetzbar ist, sondern auch zahlreiche Aufgaben in der Offizin der Apotheke übernehmen darf. Mögliche Aufgabenbereiche sind hierbei:
Der Verkauf und die Beratung apothekenüblicher Waren
- Beratung und Verkauf von Hautpflegeprodukten, Sonnencreme, Kosmetik
- Ernährungsberatung
- Beratung und Verkauf von Inkontinenzprodukten
- Beratung und Verkauf von Diabetiker-Hilfsmitteln
- Verleih von Inhalatoren und Milchpumpen
- Beratung und Verkauf von Blutdruckmessgeräten
Die Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen
- Durchführung einfacher Gesundheitstests wie Blutdruck messen
- Check von Messgeräten
- Anpassung von Bandagen und Kompressionsstrümpfen
Das ist definitiv verboten
Nicht einsetzbar ist eine PKA dagegen bei der Beratung und Abgabe von rezeptpflichtigen und apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Gem. § 3 Abs. 5 ApBetrO ist es verboten, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutisches Personal auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Abgabe von rezeptpflichtigen und apothekenpflichtigen Arzneimitteln gehört unstreitig hierzu. Dementsprechend schreibt § 17 Abs. 1 a ApBetrO auch vor, das Arzneimittel nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden dürfen. Wenn Apotheker A. es zuließe, dass die PKA verschreibungspflichtige oder apothekenpflichtige Arzneimittel in der Apotheke verkauft, würde er gegen die Apothekenbetriebsordnung verstoßen und sich einer Ordnungswidrigkeit sowie eines Berufsvergehens schuldig machen. Dies kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Es kann daher A. nur dringend dazu geraten werden, darauf zu achten, dass die PKA in diesem Bereich nicht tätig wird.
Was ist mit freiverkäuflichen Arzneimitteln?
Freiverkäufliche, nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen auch außerhalb der Apotheke abgegeben werden. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) fallen darunter „Arzneimittel, die nur zu anderen Zwecken dienen als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten“. Erkältungstees dürfen dementsprechend auch in Drogerien und Supermärkten angeboten werden. Vorausgesetzt, in diesen Betrieben verfügt jemand über Kenntnisse und Fähigkeiten beim Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Inverkehrbringen dieser freiverkäuflichen Arzneimittel sowie der geltenden Vorschriften (Arzneimittelgesetz, Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel, Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens). Nach § 10 Satz 1 Nr. 7 der aufgrund des § 50 AMG erlassenen Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln gilt der erfolgreiche Berufsabschluss als PKA als ein Nachweis der gem. § 50 AMG erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Außerhalb der Apotheke in Drogerien und Supermärkten dürfte eine PKA demnach Kunden beraten und freiverkäufliche Arzneimittel abgeben.
Und in der Apotheke?
§ 17 ApBetrO differenziert in seinem Anwendungsbereich nicht zwischen rezeptpflichtigen, apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln. Dem Wortlaut des § 17 ApBetrO entsprechend dürfte eine PKA folglich auch in diesem Bereich nicht tätig werden. Auch dann nicht, wenn der Kunde keine Beratung wünscht. Gegen diese Lösung könnte man nun einwenden, dass § 17 Abs. 1 a ApBetrO in Bereich der freiverkäuflichen Arzneimittel nicht greife, da es häufig an einer Aushändigung mangele. Wenn der Kunde sich eine Packung aus der Freiwahl im Wege der Selbstbedienung nehme, finde keine Aushändigung eines Arzneimittels im Sinne von § 17 Abs. 1 a ApBetrO statt. Mangels Aushändigung müsse auch kein pharmazeutisches Personal involviert sein. Dies setzt allerdings auch voraus, dass insoweit keine Beratungspflicht für freiverkäufliche Arzneimittel durch das pharmazeutische Personal in der Apotheke besteht. Die Länderarbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AG AATB) sieht dies derzeit jedoch noch anders. Die in § 20 Abs. 1 ApBetrO vorgeschriebene Verpflichtung zur aktiven Beratung durch pharmazeutisches Personal erstrecke sich auf alle in der Apotheke abgegebenen Arzneimittel.
Fazit
PKA dürfen nach Apothekenbetriebsordnung keine Arzneimittel abgeben und auch nicht zu Arzneimitteln beraten. Aufgrund dieser Regelungen im Bereich der freiverkäuflichen Arzneimittel ist Apotheker A. daher zu raten, die PKA nicht in diesem Bereich einzusetzen.
Es gibt indes zahlreiche andere Aufgaben, die PKA in der Offizin übernehmen können. |
Literatur
Cyran / Rotta. Apothekenbetriebsordnung Kommentar. Loseblattwerk mit 1. Aktualisierung 2017. Deutscher Apotheker Verlag, März 2017
Busch / Schiffter-Weinle. PKA 26: Das Lehrbuch für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte. Deutscher Apotheker Verlag, August 2017
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