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Zyto-Retax: Ersatzkassen warten ab

AOKen gehen unterschiedlich vor – DAV hält Aussetzung vertraglicher Fristen für sinnvoll

BERLIN (ks) | Kürzlich hat die AOK Hessen Abrechnungen hessischer Zyto-Apotheken aus den Monaten November und Dezember 2017 be­anstandet. Dies ist eine Folge des rückwirkenden Schiedsspruchs zur Hilfstaxe. Die Ersatzkassen wollen hingegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg zum Schiedsstellenbeschluss abwarten, ehe sie retaxieren.

Nach erfolglosen Verhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) im vergangenen Jahr beschloss die Schiedsstelle im Januar eine neue Anlage 3 der Hilfstaxe und damit neue Preise für parenterale Zubereitungen aus onkologischen Fertigarzneimitteln. Zum Beschluss gehört auch, dass die neuen Preise bzw. Abschläge rück­wirkend ab November 2017 gelten.

Nicht zuletzt diese Rückwirkung greift der DAV in seiner Klage gegen den Schiedsspruch an, die derzeit am LSG Berlin-Brandenburg anhängig ist und über die Mitte Oktober entschieden werden soll. Während die AOK Hessen bereits retaxiert, geben sich andere Kassen zurückhaltender. So erklärte der Ersatzkassenverband vdek: „Für die Ersatzkassen ist es noch zu früh, konkrete Schritte bezüglich der Retaxation von Medikamenten zur Krebsbehandlung einzuleiten.“ Zwar habe die Klage gegen den Schiedsspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass der Beschluss weiterhin gültig sei. Die Ersatzkassen wollten das Urteil des LSG dennoch erst abwarten. „Zurzeit befinden sie sich in Gesprächen mit dem DAV als Vertragspartner, um eine für beide Seiten akzep­table Vorgehensweise zu entwickeln“, so eine vdek-Sprecherin.

Dennoch dürfen die Beanstandungen für November und Dezember 2017 spätestens Ende November erfolgen. Die Ersatzkassen verweisen darauf, dass sie bei der Retaxierung grundsätzlich an die vorgegebenen gesetzlichen und vertraglichen Fristen gebunden seien. Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen DAV und vdek sieht vor, dass unrichtige Abrechnungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt werden müssen, in dem die Lieferung erfolgte.

Verjährungsverzicht als Option?

Bei den AOKen gibt es hingegen keine einheitliche Linie. Der AOK-Bundesverband erklärte, die Ortskrankenkassen müssten sich nach dem Hilfstaxen-Schiedsspruch Ansprüche sichern, damit diese nicht verfristen. Auf Landesebene gebe es jedoch regional unterschiedliche Verträge mit den Landesapothekerverbänden, durch die auch unterschiedliche Vorgehensweisen und Fristen bei der Retaxierung bedingt seien. „Die Spannbreite reicht dabei von fristwahrender Retaxierung bis hin zu Einigungen mit Zytostatika-herstellenden Apotheken, dass die Forderungen aus dem Schiedsspruch nicht verjähren.“ So hat etwa die AOK Bremen Zyto-Apotheker angeschrieben und ihnen vorgeschlagen, eine Erklärung zur Hemmung der Verjährung zu unterschreiben. Die Kasse wolle die betroffenen Abrechnungen erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens prüfen.

Der DAV-Sprecher erklärte auf Nachfrage, der DAV erachte eine Aussetzung der vertraglichen Fristen für Rechnungsbeanstandungen bis zum Vorliegen der Entscheidung vor dem LSG für sinnvoll und unterstütze entsprechende Vorschläge einzelner Krankenkassen (-verbände)“. |

BtM-Retax: DAV und GKV uneins

Erste Retaxe gibt es auch bei BtM-Rezepten für Substitutionsarzneimittel. Laut Hamburger Apothekerverein beanstandet vor allem die AOK Rheinland/Hamburg im großen Stil. Die Kürzung erfolge meist auf ein Mal 2,91 Euro, obwohl mehrfache Abgaben und Dokumentationen stattgefunden hätten. Dabei ist der Zuschlag aus Apothekersicht für jede dokumentationspflichtige Abgabe separat zu berechnen. Der DAV verweist auf § 7 AMPreisV: Demnach können Apotheken bei der Abgabe eines BtM, dessen Verbleib nachzuweisen ist, einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro brutto berechnen. Grundlage für die Retaxationen scheint ein Schreiben des GKV-Spitzenverbandes zu sein. Dieser wollte sich auf Nachfrage jedoch nicht äußern. Man befinde sich hierzu im Gespräch mit den Mitgliedern. Der AOK-Bundesverband erklärte knapp: „Die AOK ist der Auffassung, dass der BtM-Zuschlag in bestimmten Fällen nur einmal abrechnungsfähig ist.“ Der DAV empfiehlt seinen Mitgliedern bei fortgesetzten Retaxationen aufgrund mehrfacher Abrechnung der BtM-Gebühr, die zu Unrecht retaxierten Gebühren gerichtlich geltend zu machen.

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