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Zustimmung mit Einschränkungen
ABDA nimmt Stellung zum TSVG-Referentenentwurf
Mit dem TSVG soll der Festzuschlag des Großhandels auf Rx-Arzneimittel gemäß Arzneimittelpreisverordnung als nicht rabattfähig festgeschrieben werden. Eine wesentliche Frage dabei ist, ob dies auch Skonti betrifft. Denn solche Skonti waren der Auslöser für den Rechtsstreit, der zum Skonto-Urteil des BGH geführt hat, auf das der Gesetzgeber jetzt reagiert. Die ABDA weist nun „zur Vermeidung späterer Fehlinterpretationen“ darauf hin, dass die Klarstellung im TSVG „nicht hindern sollte, dass unabhängig vom Rabattverbot handelsübliche Skonti, die für die Einhaltung von Zahlungszielen gewährt werden, bezogen auf den gesamten Apothekeneinkaufspreis zulässig sind.“ Rabatt und Skonto seien unterschiedlichen Regelungskreisen zuzuordnen und würden sich ergänzen, erklärt die ABDA. Damit widerspricht die ABDA der Gesetzesbegründung, in der es heißt, alle Nachlässe sollten auf den prozentualen Großhandelsaufschlag begrenzt werden – auch Skonti. Die ABDA erwähnt diese Gesetzesbegründung allerdings nicht. Sie vermeidet auch jegliche Zahlenangaben darüber, welche Einbußen bei den Apotheken durch die Begrenzung der Skonti zu erwarten wären. Von den Skonti abgesehen ist die ABDA mit der Regelung offenbar einverstanden. Die „Unterstützung für die […] Klarstellung“ resultiere aus dem auch von der ABDA verfolgten Ansatz, die flächendeckende Arzneimittelversorgung und die einheitlichen Abgabepreise zu sichern.
Impfstoffe: Probleme in Details
Außerdem begrüßt die ABDA „das Ziel, eine ausreichende Auswahl an Impfstoffen zu garantieren und zugleich der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Rechnung zu tragen“, sieht dabei aber Bedarf für Nachbesserungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Kosten bis zum Preis des zweitgünstigsten Herstellers übernommen werden. Dies ist nach Einschätzung der ABDA zumindest dann nicht sachgerecht, wenn die Apotheke diesen Hersteller aufgrund der Verordnung nicht auswählen dürfe. Die ABDA verweist dazu auf die Grenzen der Substituierbarkeit durch unterschiedliche Indikationen und Altersgruppen der Patienten sowie bei der Fortsetzung bereits begonnener Immunisierungen, die mehrere Impfungen umfassen. Bei Grippeimpfungen müsse sich der Preisvergleich auch auf den Zeitpunkt der Vorbestellung beziehen dürfen. Außerdem erwartet die ABDA, dass durch die neue Regel der Anteil von Reimporten als zweitgünstigstem Produkt stark ansteigen wird. Dies verbessere jedoch nicht die Anbietervielfalt bei den Originalherstellern und schwäche sogar die dauerhafte Verfügbarkeit der auswahlfähigen Arzneimittel, erklärt die ABDA.
Regeln zur Telematik-infrastruktur
Im Zusammenhang mit den Regeln zur Ausgabe der Heilberufeausweise schlägt die ABDA vor, dass die Bundesländer auch die Stellen für die Ausgabe der SMC-B-Institutionenkarten für Apotheken bestimmen. Die SMC-B sollten wie die Heilberufeausweise von den Kammern ausgegeben werden. Außerdem begrüßt die ABDA die Zusammenführung des elektronischen Patientenfachs und der elektronischen Patientenakte und sie regt an, die Option eines Verzichts auf die Gesundheitskarte zu prüfen, wenn eine Systemlösung für einen zentralen Speicher vorliegt. Bei der elektronischen Patientenakte spricht sich die ABDA für eine marktoffene Lösung mit Wahlmöglichkeiten für die Versicherten aus. Die Refinanzierung dafür solle durch die Krankenkassen erfolgen, so die ABDA.
Zusätzliche Vorschläge
Außerdem befasst sich die ABDA in ihrer Stellungnahme mit formalen Regelungen zur Besetzung der Schiedsstelle gemäß § 129 SGB V und sie nutzt die Gelegenheit, um vier zusätzliche Regelungen vorzuschlagen. Sie spricht sich wieder einmal für die Abschaffung der Importförderklausel aus. Der Kostenausgleich zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten der Apotheken für die Telematikinfrastruktur solle über den Deutschen Apothekerverband abgewickelt werden. Das Entlassmanagement solle für die Fälle nachgebessert werden, bei denen keine Produkte mit höchstens der Normgröße N1 im Handel sind. Dann solle jede Packung verordnet werden können, „deren Packungsgröße das nächst größere definierte Packungsgrößenkennzeichen […] nicht überschreitet“. Schließlich schlägt die ABDA vor, den Dokumentationszuschlag gemäß AMPreisV auch auf Arzneimittel anzuwenden, die den Dokumentationsvorschriften nach dem Transfusionsgesetz unterliegen. |
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