Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland


Europäisches Arzneibuch

Bekanntmachung zum Europä­ischen Arzneibuch, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe*
Vom 19. Dezember 2017
(BAnz AT 09.01.2018, B5)

1. Im Rahmen des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europä­ischen Arzneibuchs vom 22. Juli 1964, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), erfolgt beim Europarat die Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuchs. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Übereinkommen beigetreten (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701) und hat sich damit verpflichtet, die Monografien und anderen Texte des Europäischen Arzneibuchs in geltende Normen zu überführen.

2. Der Ausschuss für Arzneimittel und Pharmazeutische Betreuung (Teilabkommen) des Europarats hat, auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission, am 17. März 2016 mit der Resolution AP-CPH (16) 1 den 1. April 2017 als Termin für die Übernahme des 1. Nachtrags zur 9. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs durch die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs festgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte diese Übernahme mit der Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Europäischen Arzneibuch, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, vom 6. März 2017 (BAnz AT 13.03.2017 B5), mit der die Vorschriften des 1. Nachtrags zur 9. Ausgabe vorläufig anwendbar gemacht wurden.

3. Der 1. Nachtrag zur 9. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs umfasst neben berichtigten Texten und Monografien neue und revidierte Monografien sowie neue und revidierte andere Texte, die von der Europäischen ­Arzneibuch-Kommission auf deren ­Sitzung vom 15. und 16. März 2016 ­beschlossen wurden.

4. Der 1. Nachtrag zur 9. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wurde vom Europarat in englischer („European Pharmacopoeia, Supplement 9.1“) und französischer Sprache („Pharmacopée Européenne, Supplément 9.1“), den Amtssprachen des Europarats, herausgegeben. Er wurde unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache übersetzt.

5. Die übersetzten Monografien und anderen Texte des 1. Nachtrags zur 9. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes (AMG) als „Europäisches Arzneibuch, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe“ bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 55 Absatz 1 AMG im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

6. Das geltende Europäische Arzneibuch, Amtliche deutsche Ausgabe, umfasst nunmehr die amtlichen deutschen Ausgaben des Europäischen Arzneibuchs, 9. Ausgabe, Grundwerk 2017 und des Europäischen Arzneibuchs, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag.

7. Das Europäische Arzneibuch, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, kann beim Deutschen Apotheker Verlag bezogen werden.

8. Mit Beginn der Geltung des Europäischen Arzneibuchs, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, Amtliche deutsche Aus­gabe, wird die Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, vom 6. März 2017 (BAnz AT 13.03.2017 B5) aufgehoben.

9. Das Europäische Arzneibuch, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, gilt ab dem 1. April 2018.

10. Für Arzneimittel, die sich am 1. April 2018 in Verkehr befinden und die die Anforderungen der Monogra­fien sowie die Anforderungen der anderen Texte des Europäischen Arzneibuchs, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, nicht erfüllen oder nicht nach deren Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 31. März 2018 ­geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekannt­machung erst ab dem 1. Oktober 2018 Anwendung.

Bonn, den 19. Dezember 2017

65.1.22 – 3660 – 36738/17

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

In Vertretung

Prof. Dr. J. Stingl

* Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an folgende Bekanntmachungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte: – Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 9. Ausgabe, 1. Nachtrag, vom 6. März 2017 (BAnz AT 13.03.2017, B5), – Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 9. Ausgabe, Grundwerk 2017, Amtliche deutsche Ausgabe, vom 2. August 2017 (BAnz AT 21.08.2017, B6)


Zulassung von Impfstoffen

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 9. Januar 2018 (BAnz AT 09.01.2018, B4) ist eine „Bekanntmachung Nr. 440 über die Zulassung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 8. November 2017 abgedruckt.**

** Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.