Gesundheitspolitik

Widerrufs-AGB von DocMorris unzulässig

Berufungsinstanz bestätigt vzbv-Klage zum ausgeschlossenen Widerrufsrecht

BERLIN (ks) | Versandapotheken dürfen das Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht generell ausschließen. Dies haben mittlerweile mehrere Gerichte entschieden. Das jüngste Urteil in dieser Sache hat jetzt das Kammergericht Berlin gesprochen. In dem Verfahren hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen DocMorris geklagt. (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9. November 2018, Az. 5 U 185/17)

Der vzbv kämpft seit einiger Zeit vor verschiedenen Gerichten und gegen unterschiedliche Versandapotheken für das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Arzneimittelbestellungen. Dabei verbuchen die Verbraucherschützer einen Erfolg nach dem anderen. So jetzt auch vor dem Kammergericht.

Der vzbv hatte in seiner Klage gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris zum einen deren AGB-Klausel beanstandet, nach der das Widerrufsrecht für Arzneimittel ausgeschlossen wird. Der Versender erklärt dazu in seinen AGB: „Da wir nicht überprüfen können, ob nach der Lieferung ein sachgemäßer Umgang mit den Medikamenten gewährleistet war, kommen diese nicht mehr in den Handel und werden zu Ihrer Sicherheit entsorgt. Aus diesem Grund ist bei Arzneimitteln die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen.“

Zudem hielt es der vzbv für unzulässig, dass bei der Bestellung keine Telefonnummer des Kunden abgefragt wurde. Denn eine solche Abfrage sieht die Apothekenbetriebsordnung als verpflichtend für Versandapotheken vor, um etwaige Fragen klären zu können.

In beiden Punkten gaben sowohl das Landgericht als auch jetzt das Kammergericht mit der Zurückweisung der Berufung dem vzbv Recht. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zum Widerrufs-Ausschluss unwirksam ist. Das Gesetz sieht im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Das treffe auf Medikamente nicht generell zu, entschied das Gericht.

Telefonnummer muss ­abgefragt werden

Was die vermisste Abfrage der Kunden-Telefonnummer betrifft, hatten die Richter auch kein Pro­blem damit, die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO) auf DocMorris als EU-ausländische Versandapotheke anzuwenden. Demnach müssen Versandapothekenkunden darauf hingewiesen werde, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben haben, unter der sie für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Europäische Warenverkehrsfreiheit nehme DocMorris zu Unrecht an.

Widerruf muss binnen 14 Tagen erfolgen

Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, freut sich über den Erfolg für die Verbraucher: „Verbraucher dürfen grundsätzlich auch online bestellte Medikamente innerhalb von 14 Tagen zurücksenden.“ Auch die Abfrage der Telefonnummer sei eine eindeutige gesetzliche Vorgabe. „Sie dient dazu, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen können.“ Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten Medikamente in ihren Wirkungen beeinflussen.

Die Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen. Allerdings kann DocMorris noch beantragen, die Revision doch zuzulassen, sodass das Urteil im Moment noch nicht rechtskräftig ist. |

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