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Gesundheitspolitik
Bayer muss nicht zahlen
Urteil im Yasminelle-Prozess – Berufung noch möglich
Geklagt hatte eine heute 34-jährige Frau, die im Juli 2009 eine beidseitige Lungenembolie sowie einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand erlitten hatte. Sie macht dafür die früher von Bayer vertriebene Pille „Yasminelle“ verantwortlich, die sie seit Oktober 2008 eingenommen hatte. Erste Beschwerden, etwa schnelle Erschöpfung und teilweise Atemnot, traten bereits Ende März 2009 auf, kurz nachdem die Frau von einer Thailandflugreise zurückgekehrt war.
Das Gericht hat eine arzneimittel- und zivilrechtliche Haftung für die Gesundheitsschäden abgelehnt. Es fehlte ihm am Beweis, dass die Pille für diese ursächlich war. Es blieben zu viele Zweifel: Auch die Langstreckenflugreise sei mit einem Thromboserisiko behaftet. Überdies könne die der Klägerin angeborene Venenanomalie in Form einer doppelten unteren Hohlvene gerade in Verbindung mit der Flugreise zu den Thromben geführt haben – und zwar unabhängig von der Pille.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung einlegen. |
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