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Gesundheitspolitik
BGH: Gesetzeslücke im ApoG
Rechtliches Risiko für Ärzte bleibt
Das sorgte für Aufsehen: Ende April hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen ein Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zurückgewiesen. Die Regelung im Apothekengesetz, die Absprachen zwischen Apotheke und Arzt verbietet, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben, soll für niederländische Versandapotheken nicht gelten. Der Verband Sozialer Wettbewerb wollte der niederländischen Apotheke gerichtlich untersagen lassen, bei deutschen Gynäkologen mit einem „Informationsschreiben“ für den Bezug von Verhütungsmitteln zu werben, die Patientinnen selbst zahlen müssen, die aber nur in der Arztpraxis appliziert werden können – unter anderem Intrauterinpessare. Die bestellten Produkte konnten bei der Apotheke in den Niederlanden selbst, durch einen Logistikdienstleister oder durch einen sogenannten Apothekenboten abgeholt werden. Während die erste Instanz noch zugunsten des Wettbewerbsvereins entschied und die Gefahr zu einem Verstoß gegen das Zuweisungsverbot in § 11 Apothekengesetz (ApoG) sah, kassierte dass OLG diese Entscheidung ein. Nun liegen die schriftlichen Gründe des Urteils vor, mit dem der BGH die OLG-Entscheidung bestätigt hat. Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas dazu: „Das Gericht hat zwar anerkannt, nach Sinn und Zweck sei das Abspracheverbot zwischen Ärzten und Apothekern nicht nur auf inländische Apotheken zu beschränken.“ Allerdings habe der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen, sodass hier eine Lücke im Gesetz besteht. Douglas würde begrüßen, wenn der Gesetzgeber in § 11 ApoG klarstellen würde, dass diese Vorschrift für alle Marktteilnehmer gilt. Die Urteilsgründe würden also eine gewisse Erwartungshaltung des Gerichts gegenüber dem Gesetzgeber widerspiegeln. Für die Ärzte sieht Douglas aktuell aber dennoch ein gewisses Risiko, nämlich einerseits im Verstoß gegen das Berufsrecht und andererseits im Konflikt mit dem Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen. Da es sich bei Intrauterinpessaren um Arzneimittel handeln würde, die in der Arztpraxis den Patientinnen eingesetzt werden sollen, sind die Vorschriften auch ohne Weiteres anwendbar. Diese rechtlichen Risiken wurden im Verfahren allerdings nicht geprüft, da der Sachverhalt aus 2014 stammt, also noch vor Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes. |
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