Recht

Keine Chance mehr für Müll-Muffel

Neues Verpackungsgesetz ab 1. Januar 2019 / Teil 1: Apotheken als entsorgungspflichtige Verpackungshersteller

Bislang sind viele Unternehmen ihrer Pflicht, die Verantwortung für die Entsorgung der von ihnen verwendeten Verpackungen auch beim Endverbraucher zu übernehmen, nicht nachgekommen und haben von Recyclingsystemen profitiert, die andere Unternehmen eingerichtet und bezahlt haben. Das ab 1. Januar 2019 geltende Verpackungsgesetz will dem ein Ende bereiten. Auch Apotheken müssen hier ­tätig werden.

Verpackungen sind sicherlich nicht das Erste, was man mit Apotheken assoziiert. Vielmehr ist gerade die schon seit Jahrzehnten praktizierte Versorgung von Apotheken durch pharmazeutische Großhändler mit wiederverwertbaren Kisten vorbildlich. Schaut man etwas näher hin, springen allerdings diverse sogar gesetzlich vorgeschriebene Verpackungstätigkeiten durch Apotheken ins Auge: Nach § 13 ApBetrO dürfen zur Herstellung von Arzneimitteln nur primäre Verpackungsmaterialien verwendet werden, die gewährleisten, dass Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen oder chemischen Veränderungen geschützt werden. Im Rahmen des Botendienstes und des Versands sind Arzneimittel so zu verpacken, dass Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt (§ 17 Abs. 2a Ziffer 1 ApBetrO; § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO). Auch Tüten, die es nach wie vor in vielen Apotheken gibt, sind Verpackungen. Von den Regelungen des zum 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Ver­packungsgesetzes sind deshalb auch Apotheken betroffen.

Schon bisher war es so, dass derjenige, der Verpackungen zum Vertrieb nutzt, auch für deren Entsorgung u. a. beim Endverbraucher verantwortlich war. So jedenfalls die Theorie und Idee des Gesetzgebers. Tatsächlich sind viele Unternehmen ihrer Verantwortung in diesem Punkt nicht nachgekommen. Sie haben von Recyclingsystemen profitiert, die andere Unternehmen eingerichtet und bezahlt haben.

Ein solches „Trittbrettfahren“ missbilligt und erschwert der Gesetzgeber nun mit dem neuen Verpackungsgesetz. Durch eine allgemeine Registrierungspflicht und ein öffentliches Register werden Kontrollen erleichtert und „Verpackungsmuffel“ besser identifizierbar. Mehr Kontrolle ist – wer weiß es besser als die Apotheker – auch verbunden mit mehr Bürokratie. Das Verpackungsgesetz macht ­dabei leider keine Ausnahme. Um das gesetzgeberische Ziel, Verpackungen besser zu verwerten, die Recyclingquote zu erhöhen und das Abfallvolumen zu verringern, zu erreichen, gibt es zukünftig ein Zentrales Verpackungsregister. Das Verpackungsgesetz schreibt insbesondere eine allgemeine ­Registrierungspflicht und eine Pflicht zur Datenmeldung an die dieses Register betreibende Zentrale Stelle vor.

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Und wer ist für das Tütchen zuständig? Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff gehören wie Tuben oder Kruken zu den Serviceverpackungen. Die „Systembeteiligung“ dafür kann der Apotheker seinem Lieferanten übertragen.

Anknüpfungspunkt: Systembeteiligungspflicht

Diese neuen Pflichten knüpfen an die schon bisher bestehende sogenannte Systembeteiligungspflicht an, die im Verpackungsgesetz ­weitergeführt wird (§ 7 VerpackG). Hersteller von (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen müssen sich mit diesen Verpackungen an einem oder mehreren (dualen) Systemen oder an Branchenlösungen zur Sicherstellung der Entsorgung von Verpackungen kostenpflichtig beteiligen. Eines der bekannteren Systeme ist hier beispielsweise der Grüne Punkt.

Die Systembeteiligungspflicht ­sowie die Melde- und Registrierungspflichten betreffen das Unternehmen, das die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringt oder nach Deutschland einführt. Für die Verpackungen (Sekundär- und Primärverpackungen) um Fertigarzneimittel, Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel etc. ist dies regelmäßig der jeweilige (pharmazeutische) Hersteller, nicht aber die Apotheke.

Stellt ein Unternehmen hingegen nur leere Verpackungen her oder liefert diese, ist es grundsätzlich nicht melde- und registrierungspflichtig.

Ohne Beteiligung an einem Entsorgungssystem dürfen (befüllte) Verpackungen rechtlich nicht in Verkehr gebracht und vertrieben werden. Der rechtliche Anspruch und die tatsächliche Wirklichkeit klaffen hier weit auseinander. Viele Unternehmen haben Verpackungen in den Verkehr gebracht, ohne sich an einem Entsorgungssystem zu beteiligen.

Betroffen von der Systembeteiligungspflicht sind Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Ein Blick in die Müll­tonnen der Endverbraucher zeigt, dass Versandverpackungen eine große Menge des Mülls ausmachen. Daher ist es konsequent, dass auch Versandverpackungen inklusive Füllmaterial systembeteiligungspflichtig sind – jedenfalls wenn es um die Versandmaterialien geht, die zum Versand der Waren an den Endverbraucher genutzt und hierzu erst beim Versender gefüllt werden. Vereinfacht gesagt: Der Karton, mit dem die Kosmetikprodukte vom Kosmetikhersteller an die Apotheke geliefert werden, fällt nicht darunter; der Karton, den die Apotheke verwendet, um Arzneimittel an den Endkunden zu versenden, aber schon.

Von der Beteiligungspflicht erfasst sind auch sogenannte Serviceverpackungen, die in der Apotheke befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Hierzu gehören beispielsweise in der Offizin befüllte Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff. Apotheker be­füllen nicht nur Tragetaschen, sondern im Rahmen der Rezeptur- und Defekturherstellung auch Primärpackmittel wie Tuben, Beutel oder Kruken, die bisher ebenfalls als Serviceverpackungen eingeordnet wurden.

Verlagerung der Pflichten bei Serviceverpackungen

Keine Regel ohne Ausnahmen: Eine wichtige Ausnahme betrifft gerade den Apothekenbereich und die Serviceverpackungen. Denn bei diesen Serviceverpackungen (Tüten, Primärpackmittel für Rezepturarzneimittel) kann mit dem Lieferanten/Hersteller vereinbart werden, dass er die Systembeteiligung übernimmt (und nicht die einzelne Apotheke). Der Lieferant ist dann verpflichtet, die Registrierung, Datenmeldung und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung für die von ihm an die Apotheken gelieferten Service­verpackungen vorzunehmen. Der einzelne Apotheker muss sich nicht darum kümmern.

Diese für Apotheken attraktive Übernahme durch den Lieferanten gibt es aber nur bei Serviceverpackungen. Bei anderen Verpackungen, insbesondere bei Versandverpackungen, ist dies leider nicht vorgesehen. Hier muss der Apotheker selbst tätig werden. Mehr dazu lesen Sie in der nächsten Ausgabe der AZ. |

Dr. Timo Kieser und Tobias Prang, ­Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart

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