Gesundheitspolitik

Retax bei Parenteralia

Kassen monieren fehlende Gebrauchsanweisung

BERLIN (ks) | Retaxationen sind für Apotheken immer ärgerlich – ganz besonders, wenn es um hochpreisige Arzneimittel geht, beispielsweise onkologische. Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) informiert nun in einem Rundschreiben, dass einige Kassen parenterale Zubereitungen mit der Begründung retaxieren, dass auf dem Rezept die Gebrauchsanweisung fehle.

Laut VZA retaxieren seit einiger Zeit verschiedene Krankenkassen Verordnungen über parenterale Zubereitungen, die nicht der Patient, sondern der Arzt erhält und anwendet, auf Null. Die Begründung: Auf der Muster 16-Verordnung fehle die Gebrauchsanweisung. Denn nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 AMVV) muss die Verschreibung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, die Gebrauchsanweisung enthalten.

VZA: Sinn und Zweck der AMVV-Vorgabe zählt!

Der VZA ist allerdings der Meinung, dass ein solcher Retax nicht rechtens ist. Die fragliche Vorgabe in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sei im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift so auszulegen, dass eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung nicht erforderlich ist, wenn die verordneten Arznei­mittel in der Arztpraxis appliziert werden.

Dass die Gebrauchsanweisung auf der Verschreibung anzugeben ist, bezwecke nämlich, dass der Anwender des Arzneimittels Kenntnis davon erhält, wie die für ihn hergestellte Zubereitung anzuwenden ist. An Patienten müsse der Apotheker sie also weiterleiten.

In Fällen, in denen die Zubereitung nicht durch den Patienten angewendet, sondern in der Arztpraxis appliziert wird, bestehe dieses Erfordernis aber gerade nicht. Denn dem applizierenden Arzt, der die von ihm zu applizierende Zubereitung selbst verordnet hat, sei die Gebrauchsanweisung ohne Zweifel bekannt, so die Argumentation des VZA. Damit laufe der Regelungszweck des § 2 Abs. 1 Ziff. 7 AMVV in solchen Fällen ins Leere. „Der Arzt muss auf dem Muster 16 keine Gebrauchsanweisung für sich selbst verfassen“, heißt es im VZA-Rundschreiben. Der Verband hält bei solchen Retaxationen daher einen Einspruch für aussichtsreich.

Für betroffene Apotheker ist es dennoch ein lästiges Verfahren. Sollte die Kasse nicht einsichtig sein, könnte sich ein sozialrecht­liches Verfahren anschließen. Und ein solches kann sich über Jahre hinziehen. Muss eine Apotheke möglicherweise mehrere Retaxationen bei Hochpreisern einstecken, kann das durchaus schmerzhaft sein. |

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