- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 31/2018
- Kritik an geplanter ...
Gesundheitspolitik
Kritik an geplanter Impfstoffregelung
TSVG-Entwurf: Keine Skonti vom Großhandel / Vorgaben für regionale Impfstoffverträge
Die wichtigste Regelung für Apotheker ist sicher die Klarstellung zum Großhandelshonorar: Künftig soll es in § 2 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung heißen, dass der Großhandel bei der Abgabe von Human-Fertigarzneimitteln an Apotheken einen Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben hat. „Zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“ Die Änderung ist eine Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte vergangenen Herbst entschieden, dass sich der bisherigen Regelung nicht entnehmen lässt, dass der Fixzuschlag von 70 Cent keinem Rabatt zugänglich ist. Die wirklich spannende Frage, ob über die prozentuale Marge hinaus Skonti für eine vorfristige Zahlung möglich sind, ließ der BGH jedoch offen. Nun will Spahn keine Zweifel mehr lassen – auch wenn der Gesetzgeber nie eine andere Absicht gehabt hatte, wie er betont. Um eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheke durch den Großhandel zu gewährleisten, müsse dieser ausreichend vergütet werden. Die 70 Cent seien daher zwingend aufzuschlagen. Auf diesen Betrag dürfe er auch „keine Rabatte oder Skonti gewähren“, heißt es in der Begründung.
Eine andere Regelung, die Apotheken tangiert, ist eine geplante Änderung in § 129 Abs. 5 SGB V, der Rechtsgrundlage für ergänzende Verträge zum Rahmenvertrag auf Landesebene. Hier soll künftig zusätzlich stehen, dass in einem solchen regionalen Vertrag zwischen Kassen(verbänden) und Apothekerverbänden über die Versorgung mit Impfstoffen sicherzustellen ist, „dass die Krankenkassen die Kosten für Impfstoffe bis zum Preis des zweitgünstigsten Herstellers übernehmen“. In der Begründung heißt es dazu: „Auf diese Weise wird gewährleistet, dass im Sinne der Versorgungssicherheit zumindest zwei Hersteller von Impfstoffen in den Verträgen berücksichtigt werden und zugleich durch die bestehende Wettbewerbssituation im Verhältnis Hersteller zu Apotheken dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen wird. Dies ist zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Impfstoffversorgung und zeitweiligen Lieferproblemen von Impfstoffen erforderlich, da andernfalls nicht gewährleistet ist, dass Impfstoffe unterschiedlicher Hersteller für die Versorgung zur Verfügung stehen.“
Der BPI-Vorstandsvorsitzende Dr. Martin Zentgraf überzeugt dieser Ansatz nicht. Zwei Anbieter seien zwar besser als einer, sagt er, aber gerade bei Impfstoffen keine Versorgungsgarantie, falls einer ausfällt – egal in welcher Vertragskonstruktion. Zentgraf meint: „Wenn der Gesetzgeber die Impfstoffversorgung sicherstellen will, dann müssen die Impfstoffe aller Hersteller zur Verfügung stehen. Exakt dies hatte der Gesetzgeber erst im vergangenen Jahr mit dem AMVSG geregelt.“ Er gibt zu bedenken, dass die Kassen ohnehin nur den EU-Durchschnittspreis zahlen müssen. Dennoch orientierten sie sich „mehr an relativ geringen Kosteneinsparungen für die GKV als an einer optimalen Versorgung der Patienten“. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.