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Eurim kämpft um sein Bonusprogramm
Urteil zieht abermals Rabattgrenzen im Direktvertrieb – Programm läuft aber weiter
Der Verein für lautere Heilmittelwerbung Integritas hat schon vor einiger Zeit die Bonusprogramme von Importeuren für Apotheken genauer unter die Lupe genommen – unter anderem das von EurimPharm seit zwölf Jahren angebotene „EurimSmiles® Plus“-Programm. Hier erhalten Partner-Apotheken für die Abgabe eines Arzneimittels aus dem Eurim-Portfolio Bonuspunkte – und zwar für verschreibungspflichtige wie auch für OTC-Arzneimittel. Diese Punkte stehen stets für einen bestimmten Geldwert. Und dieser ist höher, wenn die Arzneimittel im Direktvertrieb bezogen werden (0,75 bis 1,05 Euro pro Punkt) – wenngleich es auch für den Großhandelsbezug für jedes Eurim-Produkt Punkte gibt (im Wert von 0,50 bis 0,70 Euro). Je mehr Punkte die Apotheke sammelt, desto höher ist deren Geldwert. Diese Bonuspunkte können dann gegen Ware, Geld- und Sachprämien eingetauscht werden. Wählt die Apotheke Ware, erhöht sich der Punktwert nochmals um 10%.
Integritas sieht durch dieses Programm das im Heilmittelwerbegesetz geregelte Zuwendungsverbot und die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung verletzt. Da Eurim auf eine Abmahnung nicht reagierte, zog Integritas vor Gericht. Zunächst erwirkte der Verein eine einstweilige Verfügung in seinem Sinne – dann entschied das Landgericht Traunstein im Juni 2016, das Bonus-Programm sei zulässig.
Verstoß gegen Arzneimittelpreisverordnung
Auf die Berufung von Intergritas hat das OLG München das Urteil aus Traunstein teilweise aufgehoben. Es untersagt dem Importeur nun, Apotheken für abgegebene direkt bezogene Rx- Arzneimittel einen geldwerten Vorteil zu gewähren, der über dem Großhandelszuschlag von 3,15% des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises liegt. Ein höherer geldwerter Vorteil sei ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. Doch das Gericht stellt bereits klar. Auch ein Hersteller, der seine Arzneimittel direkt vertreibt, muss sich an die für Großhändler geltenden Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung halten. Und das heißt aus Sicht des Gerichts: Die Summe aus der Addition von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 Euro und Umsatzsteuer darf bei der Abgabe an die Apotheke nicht unterschritten werden. Allein die prozentuale Spanne von 3,15% ist Rabatten zugänglich.
Das Bonus-Punkte-Programm für über den Großhandel bezogene Rx-Arzneimittel hält das OLG ebenfalls für wettbewerbswidrig. Unabhängig von der Höhe des Rabatts liege ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG vor, weil kein einheitlicher Abgabepreis sichergestellt werde.
Bestätigt hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts jedoch in der Abweisung zweier weiterer Unterlassungsanträge. So hatte es Integritas auch beanstandet, wenn Apotheken für jede abgegebene Packung eines nicht-verschreibungspflichtigen Eurim-Arzneimittels ein Vorteil im Marktwert von über einem Euro gewährt wird – sofern es kein Barrabatt ist. Auch der Antrag, Eurim zu untersagen, Apotheken kostenlos Werbe- und Kundenbindungsmaterial zu überlassen, hatte keinen Erfolg. Weder liege hier ein Verstoß gegen das Preisrecht vor, noch handele es sich um eine unzulässige Zuwendung im Sinne des § 7 Heilmittelwerbegesetzes.
Eurim will Revision einlegen
EurimPharm-Gründer Andreas Mohringer sieht mit dem Urteil mit der Akzeptanz der EurimPharm POS- und Servicepakete das Partner-Programm „in relevanten Punkten“ bestätigt. „Allerdings schränkt es die Möglichkeiten der Gewährung von Bonuspunkten auf die Abgabe von Rx-Präparaten ein“, so Mohringer. „Daher haben wir uns entschlossen alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen wozu eben auch die Einlegung der Revision gehört.“ |
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